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Subvention eines fremden Staates


Staatliche Zuschüsse eines fremden Staates – finanzielle Unterstützung, die direkt durch die Regierung oder einen anderen staatlichen Organ des fremden Staates (eines Verbundes fremder Staaten) oder über eine nichtstaatliche Organisation auf Anordnung der Regierung des fremden Staates (des Verbundes fremder Staaten) gewährt wird und dem Empfänger des Zuschusses zusätzliche Vorteile vermittelt, die innerhalb des Gebiets des fremden Staates (des Verbundes fremder Staaten) in Form eines direkten Geldüberweises (einschließlich der Gewährung von Subventionen, Krediten oder Kauf von Aktien) oder einer Verpflichtung zur Überweisung solcher Mittel (einschließlich von Garantien für Kredite) erfolgt; des Verzichts auf die Erhebung oder Nichterhebung von Zahlungen, die dem Staat zustehen sollten (einschließlich der Gewährung steuerlicher Kredite), mit Ausnahme der Fälle, in denen ein exportiertes Gut von Steuern oder Zöllen befreit wird, die für ein ähnliches Gut bestimmt sind, das für den Inlandskonsum vorgesehen ist, oder solcher Steuern oder Zölle in Höhe, die nicht höher als die tatsächlich gezahlten Beträge sind; der bevorzugten oder die unentgeltliche Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, mit Ausnahme von Waren oder Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung und Entwicklung der allgemeinen Infrastruktur bestimmt sind, also der Infrastruktur, die nicht mit einem bestimmten Hersteller und/oder Exporteur verbunden ist; den begünstigten Erwerb einer Ware; anderer Unterstützung von Einkommen oder Preisen, wenn ein direkter oder indirekter Effekt solcher Unterstützung darin besteht, dass der Export von Waren aus dem fremden Staat (dem Verband fremder Staaten) erhöht wird oder der Import von Waren in diesen fremden Staat (Verband fremder Staaten) reduziert wird1;

  1. Bundesgesetz vom 08.12.2003 Nr. 165-FZ „über besondere Schutzmaßnahmen, Anti-Dumping-Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen bei der Einfuhr von Waren“, Redaktion vom 2003-12-08, § 2, Unterabschnitt 22 // SB RF. 2003. Nr. 50. Seite 4851. ↩

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