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Subvention eines fremden Staates (eines Verbundes fremder Staaten)


22) Subvention eines fremden Staates (eines Verbundes fremder Staaten) – finanzielle Unterstützung, die direkt durch die Regierung oder einen anderen staatlichen Organ des fremden Staates (des Verbundes fremder Staaten) oder über eine nichtstaatliche Organisation auf Anordnung der Regierung des fremden Staates (des Verbundes fremder Staaten) gewährt wird und dem Empfänger der Subvention zusätzliche Vorteile vermittelt, die innerhalb des Gebiets des fremden Staates (des Verbundes fremder Staaten) in Form eines direkten Geldüberweises (einschließlich von Zuschüssen, Krediten oder Kaufs von Aktien) oder der Verpflichtung zur Überweisung solcher Mittel (einschließlich von Sicherheiten für Kredite) gewährt wird; das Entfallen oder Nichtentfallen von Zahlungen, die dem Staat zustünden (einschließlich durch Gewährung von Steuerkrediten), mit Ausnahme der Fälle, in denen ein exportiertes Gut von Steuern oder Zöllen befreit wird, die für ein ähnliches Gut bestimmt sind, das für den Inlandskonsum vorgesehen ist, oder der Erstattung solcher Steuern oder Zölle in Höhe, die nicht höher als die tatsächlichen ist zahlungsbetrag; vergünstigter oder kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, ausgenommen solche Waren oder Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung und Entwicklung der allgemeinen Infrastruktur bestimmt sind, also der Infrastruktur, die nicht mit einem bestimmten Hersteller und/oder Exporteur verbunden ist; vergünstigter Erwerb von Waren; anderer Unterstützung von Einkommen oder Preisen, wenn als direktes oder indirektes Ergebnis solcher Unterstützung ein Anstieg des Aus exports von Waren aus dem fremden Staat (Vereinigung fremder Staaten) oder eine Verringerung des Imports von Waren in diesen fremden Staat (Vereinigung fremder Staaten) erfolgt; 1

  1. Bundesgesetz vom 08.12.2003 Nr. 165-FZ „über besondere Schutzmaßnahmen, Anti-Dumping-Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen bei der Einfuhr von Waren“ // SB Russischen Föderation. 2003. № 50. Art. 4851. ↩

Морфология

Род

Понятие «субсидия иностранного государства (союза иностранных государств)» женского рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р субсидии иностранного государства (союза иностранных государств) субсидий иностранного государства (союза иностранных государств)
Д субсидии иностранного государства (союза иностранных государств) субсидиям иностранного государства (союза иностранных государств)
В субсидию иностранного государства (союза иностранных государств) субсидии иностранного государства (союза иностранных государств)
Т субсидией иностранного государства (союза иностранных государств) субсидиями иностранного государства (союза иностранных государств)
П субсидии иностранного государства (союза иностранных государств) субсидиях иностранного государства (союза иностранных государств)
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