Umstand
Ereignis – Ereignisse, deren Eintritt zu einem Nichterfüllung oder unangemessenen Erbringung der Verpflichtungen des Konzessionsnehmers gemäß dem Konzessionsvertrag führen kann und/oder zusätzliche Kosten für den Konzessionsnehmer und/oder nicht erzielte Einkünfte gemäß dem Konzessionsvertrag verursachen kann, die mit dem Eintritt dieser Ereignisse in Verbindung stehen sowie die Folgen des Eintritts solcher Ereignisse, zu denen insbesondere das Verpflichtung des Konzessionärs zur Erstattung solcher zusätzlicher Kosten und/oder Entschädigung solcher nicht erzielten Einkünfte des Konzessionsnehmers gehören können1.
Bundesgesetz vom 21.07.2005 № 115-ФЗ „Über Konzessionsverträge“, in der Fassung vom 2023-10-01, § 10, Unterabschnitt 18 // SB RF. 2005. № 30. Seite 3126. ↩