Verwalter der Einnahmen nach der Einnahmengruppe "2 00 00000 00 - unentgeltliche Zuflüsse"
Die Verwalter der Einnahmen der Einnahmegruppe „2 00 00000 00 - unentgeltliche Zuflüsse“ – die Verwalter der Einnahmen der Einnahmegruppe „2 00 00000 00 - unentgeltliche Zuflüsse“ (in Bezug auf die Einnahmen, die in den Bundeshaushalt eingestellt werden), sowie der Untergruppe „3 03 00000 00 - unentgeltliche Zuflüsse aus gewerblicher und sonstiger ertragbringender Tätigkeit“ (in Bezug auf die Einnahmen, die in den Bundeshaushalt eingestellt werden) sind die zuständigen zentralen staatlichen Organe, die die Erwähnung dieser Mittel durchführen1.
Bundesgesetz vom 01.12.2006 № 197-ФЗ, „Über die Einführung von Änderungen in das Bundesgesetz „Über den Bundeshaushalt für das Jahr 2006“ vom 01.12.2006, red. vom 2006-12-01, § 1, Unterabschnitt 30 // SB RF. 2006. № 49. Seite 5087. ↩