Frucht- und Gemüsesaftprodukte
Saftschorfprodukte aus Früchten und Gemüse gelten als angereichert, wenn der Gehalt an mindestens einem physiologisch funktionellen Nahrungsbestandteil in 300 Millilitern solcher Produkte nicht weniger als 15 Prozent und nicht mehr als 50 Prozent der für diese Bestandteile entsprechenden empfohlenen täglichen Zufuhr gemäß dem zuständigen technischen Regelwerk beträgt1.
Bundesgesetz vom 27.10.2008 Nr. 178-FZ „Technischer Regelung über Saftschorfprodukte aus Früchten und Gemüse“, in der Fassung vom 2008-10-27, § 8 Abs. 4 // SB RF. 2008. № 44. St. 4984. ↩