„Nachweis der Verfügung über den elektronischen Unterschriftsschlüssel“
Bestätigung des Besitzes eines Schlüssels der elektronischen Unterschrift — Erhaltung durch den zertifizierenden Zentrum, vom federalem Organ autorisiert, Beweise dafür, dass die Person, die sich um den Erhalt eines Zertifikats für den Prüfschlüssel der elektronischen Unterschrift bewirbt, den Schlüssel der elektronischen Unterschrift besitzt, der dem Prüfschlüssel der elektronischen Unterschrift entspricht, der von dieser Person zur Erteilung des Zertifikats angegeben wurde1.
Bundesgesetz vom 06.04.2011 № 63-ФЗ „Über die elektronische Unterschrift“, in der Fassung vom 2020-06-08, Artikel 2, Unterabschnitt 15 // SB RF. 2011. № 15. Seite 2036. ↩
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