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Nichtentsprechen des Kandidaten für die Position des Stellvertreters der Einzelperson, die den Ausführungsgremium einer Kreditorganisation leitet, oder eines Mitglieds des kollektiven Ausführungsgremiums einer Kreditorganisation


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Die Nichtentsprechung eines Kandidaten für die Position des Stellvertreters der Einzelperson, die den ausführenden Organ der Kreditorganisation leitet, oder eines Mitglieds des kollektiven Ausführungsgremiums einer Kreditorganisation wird als Nichtentsprechung dieses Kandidaten den fachlichen Anforderungen verstanden, die in dem ersten Satz dieses Absatzes genannt sind, sowie das Fehlen bei diesem Kandidaten eines Hochschulabschlusses und der Erfahrung im Leitungsposten einer Organisation, deren Haupttätigkeit in der Informations-Technologie-Bereich liegt, der Erfahrung im Leitungsposten eines organisatorischen Unternehmens dieser Organisation, das mit Tätigkeiten im Bereich der Informations-Technologie verbunden ist, oder der Erfahrung im Leitungsposten eines organisatorischen Unternehmens, das mit Personalmanagement verbunden ist, mindestens zwei Jahre1.

  1. Gesetz der RSFSR vom 02.12.1990 № 395-1, «Über Banken und die bankierte Tätigkeit in der RSFSR». 1990, red. vom 28.02.2025, Artikel 16, Unterabschnitt 1. ↩

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