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Mitglieder ihrer Familien
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Familienangehörige – werden gemäß dem nationalen Recht des entsprechenden Aufnahmelandes bestimmt1.
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, das eine Partnerschaft zwischen der Russischen Föderation einerseits und den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits begründet, in der Fassung vom 20. April 1998, Art. 14-2. ↩
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