Inhaftierung
1. Die Anordnung der Untersuchungshaft als Maß zur Sicherstellung des Verfahrens erfolgt auf Grund eines Gerichtsurteils gegenüber einem Verdächtigen oder Angeklagten, der sich der Begehung von Straftaten verdächtigt oder beschuldigt, für die das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vorsieht, wenn keine andere, mildere Maß zur Sicherstellung des Verfahrens angewendet werden kann. In dem Urteil des Richters über die Anordnung der Untersuchungshaft müssen konkrete, tatsächliche Umstände angegeben werden, auf Grund deren der Richter diese Entscheidung getroffen hat. Zu diesen Umständen können keine Daten gehören, die im Verfahren nicht überprüft wurden, insbesondere Ergebnisse operativer Ermittlungen, die gegen die Vorschriften des § 89 dieses Kodexes verstoßen. In Ausnahmefällen kann diese Maß zur Sicherstellung des Verfahrens auch gegenüber einem Verdächtigen oder Angeklagten angewendet werden, der sich der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen ist, wenn eines der folgenden Umstände vorliegt:
(in der Redaktion der Bundesgesetze vom 08.12.2003 № 161-ФЗ, vom 02.12.2008 № 226-ФЗ)
1) der Verdächtigte oder Angeklagte hat keinen dauerhaften Wohnsitz auf dem Territorium der Russischen Föderation;
2) seine Identität ist nicht festgestellt worden;
3) die zuvor gewählte Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens wurde verletzt;
4) er hat sich vor den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht verborgen1
Strafprozessordnung der Russischen Föderation vom 18.12.2001 № 174-FZ // Bundesgesetzblatt der Russischen Föderation. 2001. № 52. Artikel 4921. ↩
Понятие «заключение под стражу» среднего рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | заключения под стражу | заключения под стражу |
| Д | заключению под стражу | заключению под стражу |
| В | заключение под стражу | заключение под стражу |
| Т | заключением под стражу | заключением под стражу |
| П | заключении под стражу | заключении под стражу |