Landwirtschaftlicher Produktionsunternehmer
2. Für die Zwecke dieser Kapitel werden landwirtschaftliche Produktionsunternehmen als Organisationen und Einzelunternehmer angesehen, die landwirtschaftliche Produkte herstellen, sie in der ersten und anschließenden (industriellen) Verarbeitung betreiben (einschließlich auf vermieteten Hauptvermögensgegenständen) und diese Produkte verkaufen, sofern der Anteil des Einkommens aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, einschließlich der ersten Verarbeitung dieser Produkte, die sie aus selbst produziertem landwirtschaftlichem Rohstoff herstellen, am Gesamteinkommen aus dem Verkauf von Waren (Dienstleistungen) solcher Organisationen und Einzelunternehmer mindestens 70 Prozent beträgt, sowie landwirtschaftliche Verbraucherkooperativen (Verarbeitungs-, Absatz- (Handels-), Versorgungs-, Gartenbau-, Gemüseanbaubetriebe, Tierhaltungsbetriebe), die gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Dezember 1995 № 193-FZ „Über die landwirtschaftliche Kooperation“ als solche anerkannt werden, bei denen der Anteil des Einkommens aus dem Verkauf von selbst produzierten landwirtschaftlichen Produkten der Mitglieder dieser die Erzeugnisse der primären Verarbeitung, die von diesen Genossenschaften aus landwirtschaftlichem Rohstoff hergestellt wurden, der von den Mitgliedern dieser Genossenschaften selbst produziert wurde, sowie die durchgeführten Arbeiten (Dienstleistungen) für die Mitglieder dieser Genossenschaften, macht insgesamt mindestens 70 Prozent des Umsatzes aus der Veräußerung von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) aus.
(Abs. 2 in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 30.12.2008 № 314-FZ)
2.1. Zur Zweck dieser Kapitel werden auch folgende Personen als landwirtschaftliche Warenproduzenten anerkannt:
1) städtische und siedlungs bildende russische Fischereibetriebe, bei denen die Anzahl der Beschäftigten zusammen mit den Familienmitgliedern, die mit ihnen gemeinsam leben, mindestens die Hälfte der Bevölkerungszahl des entsprechenden Ortes ausmacht und die die Bedingungen erfüllen, die in Absatz 3 und 4 Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegt sind;
2) Fischereibetriebe und Einzelunternehmer unter Erfüllung folgender Bedingungen:
wenn die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten, wie sie vom zuständigen Bundesbehörde für Statistik festgelegt wird, während des Steuerjahres 300 Personen nicht überschreitet;
wenn der Anteil des Einkommens aus der Veräußerung von Erzeugnissen (Arbeiten, Dienstleistungen) aus der Verarbeitung von Wasserbiologischen Ressourcen und/oder aus der selbstständigen Herstellung von Fisch- und anderen Produkten aus Wasserbiologischen Ressourcen im Gesamteinkommen aus der Veräußerung von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) während des Steuerjahres mindestens 70 Prozent beträgt;
wenn sie Fischfang auf Schiffsanlagen des Fischereiflottens betreiben, die ihnen im Eigentum gehören, oder sie diese auf Grund von Charterverträgen (Bareboat-Charter und Time-Charter) nutzen1
1. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten als landwirtschaftliche Produktionsunternehmen Organisationen, Einzelfirmen (im Folgenden: landwirtschaftliches Produktionsunternehmen), die Landwirtschaftsprodukte herstellen, diese in ihrer ersten und weiteren (industriellen) Verarbeitung (einschließlich auf vermieteten Hauptvermögensobjekten) entsprechend der Liste verarbeiten, die vom russischen Bundeskabinett genehmigt wird, und diese Produkte unter der Voraussetzung verkaufen, dass der Anteil des Einkommens aus dem Verkauf dieser Produkte am Gesamteinkommen der landwirtschaftlichen Produktionsunternehmen mindestens siebenzig Prozent im Kalenderjahr beträgt.
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 05.04.2009 № 46-ФЗ)
2. Als landwirtschaftliche Produktionsunternehmen gelten auch:
1) Bürger, die ein privates Haushaltsgut betreiben, gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli 2003 № 112-ФЗ „Über das private Haushaltsgut“;
2) landwirtschaftliche Verbraucherkooperativen (Verarbeitende, Absatzkooperativen (Handelskooperativen), Dienstleistungs- (einschließlich Kredit-) Kooperativen, Versorgungskooperativen, Sammelkooperativen), die gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Dezember 1995 № 193-FZ „Über die Landwirtschaftliche Zusammenarbeit“ (im Folgenden – Bundesgesetz „Über die Landwirtschaftliche Zusammenarbeit“) gegründet wurden;
3) bäuerliche (Landwirte-) Betriebe gemäß dem Bundesgesetz vom 11. Juni 2003 № 74-FZ „Über den bäuerlichen (Landwirte-) Betrieb"2
Landwirtschaftlicher Warenproduzent – Einzelfirma, bäuerlicher (Landwirte-) Betrieb, der gemäß dem Bundesgesetz vom 29. Dezember 2006 № 264-FZ „Über die Entwicklung der Landwirtschaft“ als solcher anerkannt wird3.
Landwirtschaftlicher Produktionsunternehmer – eine natürliche oder juristische Person, die landwirtschaftliche Produkte herstellt, wobei der Wert dieser Produkte mehr als 50 Prozent des Gesamtwerts der produzierten Produkte ausmacht, einschließlich einer Fischereikooperative (Kolkhoz), bei der der Wert der produzierten landwirtschaftlichen Produkte, einschließlich fischereierzeugnisse und Fang von wasserbiologischen Ressourcen, mehr als 70 Prozent des Gesamtwerts der produzierten Produkte ausmacht4;
2007. № 1. St. 27.
Steuercode der Russischen Föderation (Teil II) vom 05.08.2000 № 117-FZ // SB RF. 2000. № 32. St. 3340. ↩
Bundesgesetz vom 29.12.2006 № 264-FZ „Über die Entwicklung der Landwirtschaft“ // SB RF. ↩
Kodex der Verwaltungsstraftaten (VStG) RF, Strafgesetzbuch (StGB) RF, red. vom 2019-04-24, § 14.17-1, Abs. 2 // SB RF. 2002. № 1. St. 1. ↩
Bundesgesetz vom 08.12.1995 Nr. 193-FZ „Über die ländliche Genossenschaft“, in der Fassung vom 01.10.2025, § 1 // SB RF. 1995. № 50. S. 4870. ↩
Понятие «сельскохозяйственный товаропроизводитель» мужского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | сельскохозяйственного товаропроизводителя | сельскохозяйственных товаропроизводителей |
| Д | сельскохозяйственному товаропроизводителю | сельскохозяйственным товаропроизводителям |
| В | сельскохозяйственного товаропроизводителя | сельскохозяйственных товаропроизводителей |
| Т | сельскохозяйственным товаропроизводителем | сельскохозяйственными товаропроизводителями |
| П | сельскохозяйственном товаропроизводителе | сельскохозяйственных товаропроизводителях |