Hausarrest
1. Die Haft unter Hausarrest als Maßnahme zur Sicherstellung der Untersuchung wird durch gerichtliche Entscheidung im Falle des Verdächtigten oder Angeklagten angewandt, wenn keine andere mildere Maßnahme zur Sicherstellung angewendet werden kann und besteht darin, dass der Verdächtige oder Angeklagte in vollständiger oder teilweiser Isolierung von der Gesellschaft in einem Wohnraum untergebracht wird, in dem er als Eigentümer, Mieter oder auf anderen rechtmäßigen Grundlagen wohnt, mit Auferlegung von Einschränkungen und/oder Verboten sowie mit Kontrolle über ihn. Berücksichtigt man den Gesundheitszustand des Verdächtigen oder Angeklagten, kann der Ort seines Aufenthalts unter Hausarrest ein medizinisches Einrichtung sein1
Strafprozessordnung der Russischen Föderation vom 18.12.2001 № 174-FZ // SB RF. 2001. № 52. Artikel 4921. ↩