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Zivile Personen


Unter zivilen Personen im vorliegenden Modellgesetz versteht man:

1) während eines interstaatlichen bewaffneten Konflikts - Personen, die nicht Teil der Streitkräfte einer Konfliktpartei sind, wie sie in Artikel 43 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 definiert werden, und nicht zu einer der in Artikel 4 "A" (1), (2), (3) und (6) der Genfer Konvention vom 12. August 1949 über den Umgang mit Kriegsgefangenen genannten Kategorien gehören;

2) während eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - Personen, die nicht Teil der Streitkräfte einer Konfliktpartei sind, nicht direkt an militärischen Aktionen beteiligt sind sowie Personen, die zwar Teil der Streitkräfte einer Konfliktpartei waren, aber freiwillig ihre Waffen niederlegten oder aus anderen Gründen außer Gefecht gesetzt wurden.

Falls bezüglich des Status einer Person Zweifel bestehen, gilt sie als ziviles Individuum. Das Vorhandensein einzelner Personen unter der zivilen Bevölkerung, die nicht unter den Begriff „zivile Personen“ fallen, entzieht dieser Bevölkerung nicht ihren zivilen Charakter1

  1. MODELLGESETZ ZUR SCHUTZ DER CIVILPERSONEN UND DER RECHTE DER GEFANGENEN. ↩

Морфология

Род

Понятие «гражданские лица» среднего рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р гражданского лица гражданских лиц
Д гражданскому лицу гражданским лицам
В гражданское лицо гражданские лица
Т гражданским лицом гражданскими лицами
П гражданском лице гражданских лицах
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