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Börsengesellschaft


1. Eine Wertpapierbörse ist ein Handelsorganisator am Wertpapiermarkt, der den Anforderungen entspricht, die in dieser Kapitel festgelegt sind.

2. Ein rechtlicher Vertreter kann die Tätigkeit einer Wertpapierbörse ausüben, wenn es sich um ein gemeinnütziges Konsortium oder eine Aktiengesellschaft handelt.

3. Einem Aktionär der Wertpapierbörse und seinen verbundenen Unternehmen darf nicht mehr als 20 Prozent der Anteile jeder Kategorie (Art) gehören, und einem Mitglied der Wertpapierbörse eines gemeinnützigen Konsortiums darf nicht mehr als 20 Prozent der Stimmen auf der Mitgliederversammlung dieser Börse gehören1

  1. Bundesgesetz vom 22.04.1996 Nr. 39-FZ „Über den Wertpapiermarkt“ // SB der RF. 1996. № 17. St. 1918. ↩

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