Enzyklopädie

Exporter


15. „Exporteur“ bezeichnet jede Person, die unter der Jurisdiktion des Exportlandes steht und den Export gefährlicher oder anderer Abfälle organisiert;

Quelle: Baseler Übereinkunft über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Bewegung gefährlicher Abfälle und ihre Beseitigung

Gesetze mit Kommentaren

Gesetzbücher und Bundesgesetze