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Subvention


3) Zuschuss – finanzielle Unterstützung, die durch den zuständigen staatlichen Organ der Partei (oder eine von dem Staat autorisierte Struktur der Partei) gewährt wird und dadurch Vorteile schafft (gewährleistet), und dies erfolgt durch:
die direkte Überweisung von Geldmitteln (z. B. in Form von nicht rückzahlbaren Krediten, Darlehen oder Erwerb eines Anteils am Kapital oder dessen Erhöhung, oder Verpflichtungen zur Überweisung solcher Mittel (z. B. Kreditgarantien);
vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Einziehung von Zahlungen, die ursprünglich in den Staatshaushalt der Partei fließen sollten (z. B. Steuererleichterungen, Schuldentilgung). Dabei wird die Freistellung des exportierten Gutes von Zöllen und Steuern, die für ein gleichartiges Gut bestimmt sind, das für den Inlandskonsum vorgesehen ist, oder eine Reduzierung solcher Zölle und Steuern, oder der Erstattung solcher Zölle und Steuern in Höhe, die nicht höher als die tatsächlich erhobene Summe ist, nicht als Zuschuss betrachtet;
die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, mit Ausnahme von Waren oder Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung und Entwicklung der allgemeinen Infrastruktur dienen;
Erwerb von Waren;
oder jede andere Form der Unterstützung von Einkommen oder Preisen, die direkt oder indirekt dazu führt, den Import industrieller Waren aus dem Gebiet eines der Vertragsstaaten zu verringern oder den Export von Waren in das Gebiet eines der Vertragsstaaten zu erhöhen, wodurch ein Vorteil gewährt wird;

Quelle: Vereinbarung über einheitliche Regeln für die Gewährung industrieller Subventionen

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