Gemeinschaftseigentum der Ehegatten
1. Das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, ist gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten.
2. Zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten gehört das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, also die Einkünfte jedes Ehegatten aus beruflicher Tätigkeit, gewerblicher Tätigkeit und geistigen Schöpfungen, sowie Pensionen, Leistungen und andere Geldzahlungen ohne besondere Bestimmung (z. B. materielle Unterstützungszahlungen, Zahlungen zur Entschädigung für Schäden infolge von Verletzungen oder anderen Gesundheitsschäden usw.). Zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten gehören auch bewegliche und unbewegliche Gegenstände, Wertpapiere, Anteile, Einlagen, Kapitalanteile, die in Kreditinstitute oder andere gewerbliche Organisationen eingezahlt wurden, sowie jedes andere während der Ehe erworbenen Vermögen unabhängig davon, ob es auf den Namen eines der Ehegatten erworben wurde oder von wem der Geldbetrag eingezahlt wurde.
3. Das Recht auf das gemeinsame Eigentum der Ehegatten gehört auch dem Ehegatten, der während der Ehe die Haushaltsführung, den Kinderbetreuung oder aus anderen berechtigten Gründen keine eigenständige Einkünfte hatte1
Familienkodeks der Russischen Föderation vom 29.12.1995 № 223-FZ // SB RF. 1996. № 1. Artikel 16. ↩
Понятие «совместная собственность супругов» женского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | совместной собственности СУПРУГОВ | совместных собственностей СУПРУГОВ |
| Д | совместной собственности СУПРУГОВ | совместным собственностям СУПРУГОВ |
| В | совместную собственность СУПРУГОВ | совместные собственности СУПРУГОВ |
| Т | совместной собственностью СУПРУГОВ | совместными собственностями СУПРУГОВ |
| П | совместной собственности СУПРУГОВ | совместных собственностях СУПРУГОВ |