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Komplex von Maßnahmen


Komplex von Maßnahmen – zur Verhinderung der Verschmutzung der Umwelt sowie zur Verringerung und Entschädigung des Schadens, der der Umwelt, einschließlich der wasserbasierten Bioressourcen, zugefügt wird1;

  1. Bundesgesetz vom 30.11.1995 Nr. 187-FZ „Über den Kontinentalsockel der Russischen Föderation“, in der Redaktion vom 27.12.2009, § 9, Unterabschnitt 3 // SB RF. 1995. № 49. Artikel 4694. ↩