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Sachliche Haftung für Umweltverstöße


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Allgemeine Bestimmungen

Die Sachliche Haftung für Umweltverstöße stellt eine Form der zivilrechtlichen Haftung dar, die darauf abzielt, den Schaden, der der Umwelt, der Gesundheit oder dem Eigentum von Bürgern zugefügt wurde, zu ersetzen. Sie kommt zur Anwendung bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten oder bei Schäden außerhalb von Vertragsbeziehungen und stellt sicher, dass die verletzten Rechte und der ökologische Gleichgewicht wiederhergestellt werden.

Laut geltendem Recht hat jeder Mensch das Recht auf eine förderliche Umwelt und auf Entschädigung für Schäden, die durch Umweltverstöße verursacht wurden. Die Entschädigung erfolgt in voller Höhe und umfasst sowohl den tatsächlichen Schaden als auch den entgangenen Gewinn; die Haftung kann sowohl gegen den Schädiger als auch gegen andere Personen verhängt werden, die an der Tätigkeit beteiligt waren, die zu Verstößen gegen Umweltvorschriften führte.

Der Bundesgesetz über den Umweltschutz verpflichtet juristische und natürliche Personen, Schäden zu ersetzen, die durch Verunreinigung, Ausbeutung, Degradation oder Beschädigung von Naturressourcen entstanden sind. Der Betrag der Entschädigung wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung des Zustands der Umwelt, anerkannter Methoden oder Rekultivierungsprojekte festgelegt; bei deren Nichtvorhandensein erfolgt die Festlegung entsprechend den tatsächlichen Ausgaben und Schäden.

Die Gerichtspraxis zeigt, dass die Sachliche Haftung solidarisch sein kann: Auftraggeber und Ausführender können gleichzeitig zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihre Handlungen gemeinsam Schaden am Umwelt verursacht haben. Dabei bestehen keine Grundlagen für die Entlastung von der Haftung, wenn das Vergehen im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt ist, auch wenn die Arbeiten gemäß einem staatlichen Vertrag durchgeführt wurden.

Das Hauptziel der Sachlichen Haftung besteht darin, das verletzte ökologische Zustand wiederherzustellen und Wiederholungen von Verstößen zu verhindern. Solch ein Mechanismus motiviert die Teilnehmer wirtschaftlicher Tätigkeiten, streng umweltrechtliche Normen einzuhalten und gewährleistet einen Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Schutz natürlicher Ressourcen für die Gesellschaft.

Laut Yu.G. Zharikov wird die bürgerliche (sachliche) Haftung hauptsächlich durch das zivilrechtliche Gesetzgebung geregelt, hat jedoch aufgrund der Besonderheiten ökologischer Beziehungen eine Spezifität. Diese Form der Haftung tritt ein bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten oder bei dem Entstehen von außervertraglichem Sachschaden. Die typischste Sanktion besteht hier in der Erstattung des durch das Delikt verursachten Sachschadens (Verluste)1.

Einer ähnlichen Position vertritt M.M. Brinčuk, der der Ansicht ist, dass die zivilrechtliche Verantwortung im Bereich des Zusammenspiels von Gesellschaft und Natur hauptsächlich darin besteht, den Rechtsverstoßenden die Pflicht auferzulegen, dem Geschädigten materiellen oder moralischen Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzung rechtlicher ökologischer Anforderungen verursacht wurde2.

Laut Artikel 42 der Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Mensch das Recht auf eine günstige Umwelt, zuverlässige Informationen über ihren Zustand und auf Entschädigung für Schäden, die seiner Gesundheit oder seinem Eigentum durch umweltrechtswidrige Handlungen entstanden sind. Dieser Grundsatz der Verfassung der Russischen Föderation wird in Artikel 79 des Bundesgesetzes „Zur Umweltschutz“ präzisiert, wonach Schäden an Gesundheit und Eigentum der Bürger, die durch negativen Einfluss der Umwelt aufgrund wirtschaftlicher und anderer Tätigkeiten von juristischen und natürlichen Personen entstanden sind, vollständig ersetzt werden müssen. Die Festlegung des Umfangs und der Höhe der Entschädigung für Schäden an Gesundheit und Eigentum der Bürger als Folge von Verstößen gegen das Umweltrecht erfolgt gemäß dem Recht.

Die Allgemeinen Grundlagen der Haftung für Schäden werden in Artikel 1064 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation festgelegt. Laut dem genannten Artikel muss der Schaden, der einer Person oder dem Eigentum eines Bürgers zugefügt wird sowie der Schaden, der dem Eigentum einer juristischen Person zugefügt wird, vollständig von der Person ersetzt werden, die den Schaden verursacht hat. Die gesetzliche Verpflichtung zur Ersatzleistung kann auf eine Person übertragen werden, die nicht der Schädiger ist. Durch Gesetz oder Vertrag kann vorgeschrieben werden, dass der Schädiger den Geschädigten zusätzlich zu dem Ersatz des Schadens eine Entschädigung zahlt. Die Person, die den Schaden verursacht hat, wird von der Ersatzleistung befreit, wenn sie nachweisen kann, dass der Schaden nicht durch ihre Schuld entstanden ist. Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass der Schaden auch im Falle der Nichtschuld des Schädlings ersetzt wird. Der Schaden, der durch rechtmäßige Handlungen verursacht wurde, muss in den Fällen ersetzt werden, die durch das Gesetz vorgeschrieben sind. Die Ersatzleistung kann verweigert werden, wenn der Schaden auf Wunsch oder mit Zustimmung des Geschädigten verursacht wurde und die Handlungen des Schädlings keine moralischen Prinzipien der Gesellschaft verletzen.

Laut Artikel 15 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation kann eine Person, deren Recht verletzt wurde, die vollständige Erstattung der entstandenen Schäden verlangen, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht vorsehen, dass Schäden in geringerem Umfang ersetzt werden. Unter Schäden sind Ausgaben zu verstehen, die die Person, deren Recht verletzt wurde, bereits getätigt hat oder tätigen muss, um das verletzte Recht wiederherzustellen, der Verlust oder der Schaden an ihrem Eigentum (reeller Schaden), sowie die nicht erzielten Einnahmen, die diese Person unter normalen Bedingungen des zivilrechtlichen Verkehrs erzielt hätte, wenn ihr Recht nicht verletzt worden wäre (verpasste Gewinne).

Laut Artikel 77 des Bundesgesetzes „Über den Schutz der Umwelt“ besteht die Pflicht zur vollständigen Entschädigung für Schäden an der Umwelt. Danach sind juristische und natürliche Personen, die Schäden an der Umwelt verursacht haben durch deren Verunreinigung, Ausbeutung, Beschädigung, Zerstörung, unvernünftige Nutzung von Naturressourcen, Degradation und Zerstörung natürlicher ökologischer Systeme, natürlicher Komplexe und natürlicher Landschaften sowie durch sonstige Verstöße gegen das Gesetz über den Umweltschutz, verpflichtet, diesen Schaden gemäß dem Gesetz in voller Höhe zu ersetzen.

Schäden an der Umwelt, die durch einen wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeitsbetrieb verursacht wurden, einschließlich solcher Projekte, für die ein positives Gutachten der staatlichen ökologischen Expertise vorliegt, sowie Schäden, die durch die Entnahme von Komponenten der natürlichen Umwelt entstanden sind, sind vom Auftraggeber und/oder dem wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeitsbetrieb zu ersetzen. Die Ersetzung von Schäden an der Umwelt, die durch einen wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeitsbetrieb verursacht wurden, erfolgt gemäß den genehmigten Tarifen und Methoden zur Ermittlung des Umfangs der Schäden an der Umwelt; bei Nichtvorhandensein solcher Tarife und Methoden geschieht die Ersetzung entsprechend den tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung des verletzten Zustands der Umwelt, unter Berücksichtigung der entstandenen Verluste, einschließlich der entgangenen Gewinne.

Artikel 78 des Bundesgesetzes „Über den Schutz der Umwelt“ legt die Vorschriften für die Entschädigung von Schäden an der Umwelt fest, die durch Verstöße gegen das Umweltrecht verursacht wurden. Laut dieser Vorschrift erfolgt die Entschädigung für Schäden an der Umwelt, die durch Verstöße gegen das Umweltrecht verursacht wurden, entweder freiwillig oder auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses oder eines Entscheids des Handelsgerichts.

Die Festlegung des Umfangs des Schadens für die Umwelt, der durch Verstöße gegen das Umweltrecht verursacht wurde, erfolgt anhand der tatsächlichen Kosten zur Wiederherstellung des beschädigten Zustands der Umwelt, unter Berücksichtigung der entstandenen Schäden, einschließlich des erwarteten Gewinns, sowie entsprechend den Projekten zur Rekultivierung und anderen Wiederherstellungsarbeiten. Falls solche Projekte nicht vorliegen, erfolgt die Festlegung gemäß den von den zuständigen Exekutivbehörden genehmigten Tabelle und Methoden zur Berechnung des Umfangs des Schadens für die Umwelt. Auf Grundlage eines Gerichtsurteils oder eines Entscheids des Handelsgerichts kann der Schaden für die Umwelt, der durch Verstöße gegen das Umweltrecht verursacht wurde, dadurch ausgeglichen werden, dass dem Verantwortlichen die Pflicht auferlegt wird, den beschädigten Zustand der Umwelt unter Verwendung seiner Mittel entsprechend einem Wiederherstellungsprojekt wieder herzustellen. Klagen zur Schadensersatzleistung für Schäden am Umweltvermögen, die durch Verstöße gegen das Umweltrecht verursacht wurden, können innerhalb von zwanzig Jahren erhoben werden.

Judikative Praxis

Grundlage für die Verpflichtung einer Person zur Sachentschädigung ist der Schaden, der sich in einem negativen Veränderung des Zustands der Umwelt äußert. Im Fall gemeinschaftlichen Schadens durch mehrere Personen obliegt den betroffenen Personen die gemeinsame Verpflichtung zur Entschädigung für den Schaden an der Natur.

Der Departement für Forstwesen des Subjekts der Russischen Föderation (im Folgenden - Departement) wandte sich an das Gericht mit einer Klage gegen eine Gesellschaft auf Erstattung von Schäden, die der Umwelt zugefügt wurden, in Verbindung mit der Durchführung der Gesellschaft Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Bau einer Autobahn innerhalb eines staatlichen Naturschutzgebiets stehen.

Im Urteil des ersten Instanzgerichts, das von den Entscheidungen der Berufungs- und Revisionssenate unverändert gelassen wurde, wurde der Anspruch abgewiesen.

Wie die Gerichte festgestellt haben, wurde dem Unternehmen ein Grundstück auf dem Gebiet eines staatlichen Naturschutzgebiets bundesweiter Bedeutung für den Neubau einer Straßenanlage zur Verfügung gestellt. Entlang der geplanten Straße hat das Unternehmen Vorkommen von Kies- und Schottergruben erkundet. Laut Ergebnissen der Prüfung, die vom zuständigen staatlichen Umweltschutzorgan durchgeführt wurde, wurde festgestellt, dass das Unternehmen den Bergbau im Rahmen des Bauens der Straße ohne Erteilung einer Lizenz vorgenommen hat sowie den Waldbestand an der Stelle der Ausgrabungen vollständig zerstört hat.

Beim Ablehnung des Anspruchs stellte der erste Instanzgericht, dessen Schlussfolgerungen die Gerichte der Berufungs- und Revisionssinstanz bestätigt haben, fest, dass das Unternehmen keine rechtswidrigen Handlungen begangen hat, da die Arbeiten im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen gemäß einem staatlichen Vertrag durchgeführt wurden, der den Abbau von Kies aus dem Bergwerk vorsieht.

Die Gerichtskollegium des Obersten Gerichts Russlands hob die bereits ergangenen Entscheidungen auf und wies dabei folgende Punkte hervor:

Laut Absatz 1 des § 58 des Gesetzes über den Umweltschutz unterliegen natürliche Objekte, die eine besondere umweltrechtliche, wissenschaftliche, historisch-kulturelle, ästhetische, rekreative, gesundheitliche und andere wertvolle Bedeutung haben, einer besonderen Schutzmaßnahme.

Auf den Gebieten staatlicher Naturschutzreservate ist jede Tätigkeit dauerhaft oder zeitweise verboten oder eingeschränkt, wenn sie den Zielen der Errichtung staatlicher Naturschutzreservate widerspricht oder Schaden an natürlichen Komplexen und deren Bestandteilen verursacht. Schäden, die natürlichen Objekten und Komplexen innerhalb der besonders geschützten Naturgebiete zugefügt werden, sind zu ersetzen (Absatz 1 des § 24 und Absatz 3 des § 36 des Bundesgesetzes vom 14. März 1995 Nr. 33-FZ „Über besonders geschützte Naturgebiete“; im Folgenden – Gesetz über die besonders geschützten Naturgebiete).

Im Hinblick auf die Vorschriften des Absatzes 1 des § 77 des Gesetzes über den Umweltschutz ist Grundlage für die Haftung einer Person in Form von Vermögensschadensersatz der Schaden, der sich in einem negativen Veränderungszustand der Umwelt äußert, insbesondere deren Verschmutzung, Ausbeutung, Beschädigung, Zerstörung natürlicher Ressourcen, Degradation und Zerstörung natürlicher ökologischer Systeme, Tod oder Schädigung von Objekten der Tier- und Pflanzenwelt sowie anderen ungünstigen Folgen.

Im Übrigen folgt aus dem ersten Absatz des § 1080 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation (im Folgenden - BGB RF) die solidarische Haftung der Personen, die gemeinsam Schaden an der Umwelt verursacht haben. In Punkt 9 des Beschlusses Nr. 49 wird festgelegt, dass der gemeinsame Charakter der Handlungen durch ihre Abstimmtheit, Koordination und Ausrichtung auf die Durchführung eines gemeinsamen Zwecks aller beteiligten Personen belegt werden kann. So können beispielsweise Auftraggeber, der die Ausführung von Arbeiten veranlasst hat, die Schaden an der Umwelt verursachen, sowie der Auftragnehmer, der diese tatsächlich durchgeführt hat, solidarisch haftbar gemacht werden.

Bei der Prüfung des Falls wies der Departement auf die Tatsachen hin, dass der Waldbestand am Standort des Tagebaus vollständig zerstört wurde und Schäden an den Böden als Umweltobjekt verursacht wurden. Angesichts dessen, dass das Unternehmen als Auftragnehmer eines staatlichen Vertrags im Interesse des Bestellers handelte, konnte die Vorschrift im Auftragsvertrag, welche die Pflicht des Auftragnehmers vorsah, vor Beginn der Arbeiten Genehmigungsdokumente für die Durchführung der Tätigkeit zu erlangen, nicht als Grund dienen, das Unternehmen von der Pflicht zur Schadensersatzleistung zu befreien. Dieses Umstand könnte den Grund bilden, um die Pflicht zur Schadensersatzleistung gemeinsam auf den Auftragnehmer und den Besteller zu übertragen.

Da die Gerichte nicht festgestellt haben, ob die Tätigkeit des Unternehmens zur Gewinnung von allgemein verbreiteten Bodenschätzen auf dem Gebiet des Schutzgebiets dem Regime dieser besonders geschützten natürlichen Landschaft entsprach, wurden die Argumente des Departaments bezüglich der Schädigung der Umwelt nicht widerlegt und die Frage der solidarischen Haftung von Auftragnehmer und Besteller nicht entschieden. Der Fall wird zur erneuten Verhandlung zurückgestellt.

Quelle: Überblick über die gerichtliche Praxis bei Fragen der Anwendung des Gesetzes über den Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Dem Schadensersatz unterliegt ökologischer Schaden, der jedem Komponenten der natürlichen Umwelt zugefügt wurde. Im Fall des Schadens an mehreren Komponenten der natürlichen Umwelt erfolgt die Berechnung des Schadensbetrags, der ersetzt werden muss, auf Grundlage entsprechender Tabelle und Methodik für jede Komponente.

Das Rosprirondrazor-Management wandte sich an das Gericht mit einer Klage gegen den Waldnutzer gemäß Absatz 1 des Artikels 77 des Gesetzes über den Schutz der Umwelt, um Schadensersatz für Schäden, die der Lebensraum von Tierobjekten erlitten hat, in Höhe zu verlangen, wie sie nach der Methode zur Berechnung des Schadens, der Tierobjekten zugefügt wurde, die in das Rote Buch der Russischen Föderation aufgenommen wurden, sowie anderen Tierobjekten, die nicht zum Jagd- und Fischereibereich gehören, und deren Lebensraum, genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für natürliche Ressourcen der Russischen Föderation vom 28. April 2008 Nr. 107 (im Folgenden - Methode Nr. 107).

Laut der Behörde verursachte das Ölverschmutzung durch den Eigentümer des Pipelines Schaden im Lebensraum von Tierobjekten, die zum Bereich der Wirbeltiere gehören. Der Sachverhalt der Ölverschmutzung wurde durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil aus einem anderen Verfahren bestätigt, mit dem Schadensersatz für den entstandenen Waldschaden aufgrund des Verstoßes gegen das Forstrecht von der schuldigen Person eingefordert wurde. Der Schadensbetrag wurde gemäß Anhang Nr. 4 zu den Besonderheiten der Schadensersatzzahlung für Wald und darin befindliche natürliche Objekte infolge des Verstoßes gegen das Forstrecht berechnet, die durch das Erlassdatum des Regierungsbeschlusses der Russischen Föderation vom 29. Dezember 2018 Nr. 1730 bestätigt wurden (im Folgenden - Methode Nr. 1730).

Im Urteil des ersten Instanzgerichts, das von den Entscheidungen der Berufungs- und Revisionssenate nicht geändert wurde, wurde die Klage abgewiesen.

Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass keine Grundlagen bestehen, um dem Betreiber des Pipelines erneut die Pflicht zur Schadensersatzleistung für den Umweltschaden sowie die Anwendung der Vorschriften der Methode Nr. 107 und der Methode Nr. 1730 auf einen einzigen Fall eines Ölaustritts auf Forstflächen auferzulegen.

Die Gerichtskammer des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation hob die bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Fall auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung aufgrund folgender Gründe.

Laut Artikel 5 des Waldgesetzes der Russischen Föderation regelt das Waldrecht die Beziehungen in Bezug auf die Nutzung, Schutz, Sicherung und Wiederherstellung von Wäldern unter Berücksichtigung der Auffassung vom Wald als ökologischem System oder als natürlichen Ressource.

Laut Artikel 100 des Waldgesetzes der Russischen Föderation wird der Umfang des Schadensersatzes für den Schaden, der den Wäldern als ökologischem System zugefügt wurde, anhand der natürlichen Eigenschaften der Wälder (Einzigartigkeit, Regenerationsfähigkeit, Lage und anderer Eigenschaften) in der Weise bestimmt, wie es im Gesetz über den Schutz der Umwelt vorgesehen ist, unter Berücksichtigung der von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Besonderheiten des Schadensersatzes, Taxen und Methodik zur Bestimmung seines Umfangs.

Der Schaden, der den Böden in Wäldern zugefügt wurde, berechnet sich gemäß der entsprechenden Methode, wodurch die Rekultivierung des Bodens bis zu einem Zustand erfolgt, bei dem Arbeiten zur Waldwiederherstellung im Umfang der Hauptbaumart durchgeführt werden können. Der Schadensersatz umfasst die Rekultivierung des Bodens, die für die Waldwiederherstellung ausreichend ist, beinhaltet jedoch nicht den Schadensersatz für andere Komponenten des Waldes als natürlichen Objekt.

Auf der anderen Seite legt die Methode, die vom zuständigen Management für diesen Fall angewendet wurde, Formeln zur Berechnung des Schadens fest, der Tierwelt-Objekten zugefügt wird, einschließlich deren Zerstörung oder Beschädigung ihres Lebensraums. Laut dieser Methode erfolgt die Berechnung des Schadens in dem Fall, wenn Schaden am Lebensraum mehrerer Arten von Tierwelt-Objekten verursacht wurde, durch Addition der Summen der Entschädigung, die für jedes Tierwelt-Objekt berechnet wurden.

Daher haben sogar ähnliche Arbeiten (z. B. Wiederherstellung des Bodenschichts), wie sie in entsprechenden Methoden zur Berechnung von Schäden vorgesehen sind, unterschiedliche Inhalte: die Wiederherstellung des Bodens zum Zweck des Wachstums der Waldvegetation und die Wiederherstellung des Bodens zum Zweck der Wiederherstellung der Lebensräume von Tierwelt-Objekten.

In solchen Umständen war der Schluss der Gerichte falsch, dass bei Entschädigung für Schäden an Wäldern auch Schäden an Objekten des Tierlebens entschädigt wurden. Entschädigungspflicht besteht für den Schaden, der jedem Komponenten der natürlichen Umwelt zugefügt wurde, und die Entschädigung von ökologischem Schaden bezüglich eines Komponenten ersetzt nicht die Erfüllung der Pflicht zur Entschädigung des Schadens für andere Komponenten.

Quelle: Übersicht der gerichtlichen Praxis in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes über den Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Die Wiederherstellung verlorener Vorkommen von Bodenschätzen durch natürliche Prozesse kann nicht als Grund für die Befreiung des Bodenschätzenbenutzers von der Pflicht zur Entschädigung für den verursachten Schaden dienen. Die Nutzung von Bodenschätzen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Lizenz, einschließlich während ihres Neuantrags, ist nicht zulässig.

Der zuständige Aufsichtsbehörde für den Umweltschutz wurde ein Verfahren gegen eine Gesellschaft wegen Schadensersatzanspruchs aufgrund von Schäden an der Natur, die durch die Gewinnung von Rohstoffen (Rap) ohne rechtmäßig erteilte Lizenz zur Nutzung von Bodenschätzen verursacht wurden, vor Gericht gestellt.

Das Gericht entschied, den Anspruch nur teilweise zu erfüllen.

Das Berufungsgericht, dem sich das Gericht der Revisionsinstanz anschloss, hob die Entscheidung auf und lehnte den Schadensersatzanspruch ab, da keine Schäden nachgewiesen werden konnten, insbesondere wegen fehlender Nachweise für Schäden an der Umwelt. Die Gerichte betonten zudem, dass die Gesellschaft alle von ihr abhängigen Maßnahmen zur rechtzeitigen Neuantragstellung einer Lizenz ergriffen hatte und während des Verfahrens vor dem ersten Instanzgericht dem Beklagten eine Lizenz zur Nutzung von Bodenschätzen erteilt wurde.

Die Gerichtskollegium des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation hob die Entscheidungen des Berufungs- und Revisionsgerichts auf und bestätigte die Entscheidung des ersten Instanzgerichts auf folgende Grundlagen.

Gesetz der Russischen Föderation vom 21. Februar 1992 Nr. 2395-I „über die Bodenschätze“ (im Folgenden – Gesetz über die Bodenschätze) legt die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für den umfassenden, rationalen Einsatz und Schutz der Bodenschätze fest, gewährleistet den Schutz der Interessen des Staates und der Bürger der Russischen Föderation sowie die Rechte der Nutzer von Bodenschätzen.

Der imperativische Regulierungsansatz bei der Nutzung von Bodenschätzen zeigt sich in der Notwendigkeit, dass interessierte Personen ein besonderes staatliches Genehmigungsdokument – eine Lizenz – erhalten müssen. Allerdings haben die Gerichte festgestellt, dass die Ernte von Rapeseedöl durch den Beklagten ohne Lizenz erfolgt ist.

Die Verletzung des genehmigungsbezogenen Verfahrens zur Nutzung natürlicher Ressourcen sowie die Nutzung von Bodenschätzen ohne deren Übertragung in den Besitz gemäß den gesetzlichen Vorschriften und unter bestimmten Bedingungen der Lizenz stellen rechtswidriges Verhalten dar und führen gemäß Artikel 51 des Gesetzes über Bodenschätze zur Pflicht, Schaden an dem Staat zu ersetzen. Der Höhe dieses Schadens wird entsprechend den „Vorschriften zur Berechnung der Höhe des Schadens, der durch die Verletzung des russischen Bundesgesetzes über Bodenschätze verursacht wurde“, in der am 4. Juli 2013 vom Regierungskabinett verabschiedeten Verordnung Nr. 564 (im Folgenden – „Vorschriften“) festgelegt.

Als Schaden, der den Bodenschätzen zugefügt wird, wird insbesondere Schaden angesehen, der zur Verlust von Vorräten an Rohstoffen führt, verursacht durch deren Verschmutzung, Überschwemmung, Überflutung, Brände, unerlaubte Nutzung von Bodenschätzen sowie die Verletzung der Eigenschaften eines Grundstücks, wodurch es unmöglich wird, unterirdische Anlagen zu errichten und/oder zu betreiben, die nicht mit der Gewinnung von Rohstoffen verbunden sind (Absatz 2 der Vorschriften).

Die Schädigung im vorliegenden Fall war durch den Verlust der Bodenschätze bedingt, die das Unternehmen für die Salzherstellung abgebaut hatte. Die Erneuerung der Bodenschätze durch die natürliche Umwelt schließt nicht aus, dass das Unternehmen gemäß der vorgesehenen Methode den entstandenen Schaden dem Staat als Eigentümer der Bodenschätze ersetzen muss.

Die Kammer des Obersten Gerichts Russlands berücksichtigte ebenfalls, dass das Unternehmen Maßnahmen zur rechtzeitigen Erteilung einer Lizenz für die Nutzung von Bodenschätzen ergriffen hatte. Dieses Umstand widerlegt jedoch nicht den Tatbestand der Lizenzlosigkeit, also der unrechtmäßigen Nutzung von Bodenschätzen, welche Schäden verursacht hat.

Quelle: Übersicht der gerichtlichen Praxis zur Anwendung des Gesetzgebungsbereichs Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts Russlands am 24.06.2022)

Der Betreiber einer gefährlichen Quelle ist für den Schaden verantwortlich, der der Umwelt durch einen Brand entstanden ist, der sich aus der Tätigkeit der gefährlichen Quelle ergibt.

Dem Betroffenen wurden Waldflächen des Waldgrundstocks zur Errichtung und Nutzung von Anlagen für die Erdölförderung überlassen. Bei einer Überprüfung auf umstrittenen Waldflächen stellte der staatliche Forstinspektor die Zerstörung der Vegetation und das unbefugte Entfernen des Bodens fest, was während der Beseitigung der Folgen eines Brandes am Erdölförmigkeitsbohrungsrohres geschah.

Das Ministerium für natürliche Ressourcen der russischen Region wandte sich an das Gericht mit einer Klage gegen den Bergbauunternehmen, um Schadensersatz für die durch das unbefugte Entfernen, Zerstörung und Beschädigung des Bodens verursachten Schäden zu fordern.

Bei der Einlegung von Widersprüchen gegen die Klage argumentierte der Bergbauunternehmer, dass die Schäden am Boden auf höhere Gewalt zurückgingen - einen Brand, den er in möglichst kurzer Zeit beseitigte und dadurch weitere Schäden am Boden verhinderte.

Das Urteil des ersten Instanzgerichts, das von den Entscheidungen der Berufungs- und Revisionssenate unverändert blieb, wurde vollständig erfüllt.

Bei der Entscheidung über den Streit nahmen die Gerichte den Umstand in Betracht, dass Vegetation zerstört und Boden ohne Genehmigung abgetragen wurde bei der Beseitigung der Folgen des Brandes auf dem umstrittenen Waldgrundstück. Die Gerichte sahen keine Gründe für die Freiheit des Eigentümers eines Ölpipelines, der zu gefährlichen Produktionsanlagen gehört und dessen Betrieb mit erhöhtem Risiko für die Umwelt verbunden ist, von der Pflicht ab, den Schaden, der durch den Brand verursacht wurde, zu ersetzen.

Eigentümer von Anlagen mit erhöhter Gefährdung sind gemäß Artikel 1079 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation verpflichtet, Schäden, die durch solche Anlagen verursacht wurden, zu ersetzen, unabhängig davon, ob Schuld vorliegt, sofern sie nicht beweisen können, dass der Schaden auf höhere Gewalt zurückgeht. Die Nutzung des schädigenden Mittels, das eine Quelle erhöhter Gefährdung darstellt, bedeutet von sich aus die Verpflichtung, die ungünstigen Vermögensfolgen zu tragen, die durch den Besitz solcher Quellen entstehen, auch dann, wenn der Schaden zufällig verursacht wurde. Dies ermutigt potenzielle Schädiger, mehr Mittel in die Prävention von Schäden zu investieren und steigert die Standards von Sorgfalt und Aufmerksamkeit.

Laut Absatz 8 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 24. März 2016 Nr. 7 „Zur Anwendung durch die Gerichte bestimmter Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation über die Haftung bei Vertragsverletzungen“ (im Folgenden – Beschluss des Plenums Nr. 7) ist gemäß Absatz 3 des Artikels 401 des BGB zur Anerkennung eines Umstands als höhere Gewalt erforderlich, dass dieser unter den gegebenen Umständen außergewöhnlichen und unvermeidbaren Charakter hat. Entsprechend können Umstände, deren Eintritt vom Willen oder von Handlungen des Schädigers abhängig war, nicht als höhere Gewalt anerkannt werden.

Quelle: Überblick über die gerichtliche Praxis bei der Anwendung des Gesetzgebungsbereichs zum Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Unabhängig von der Existenz einer Erlaubnis zur Entnahme (Fang) von Wasserlebewesen und unabhängig davon, ob diese Entnahme innerhalb der zugewiesenen Quoten erfolgt, ist die Verwendung eines verbotenen Fanggeräts ein Grund für den Schadensersatz, der den Wasserlebewesen zugefügt wurde.

Der Staatsanwalt hat eine Klage gegen den Nutzer der Naturressourcen zur Erstattung des Schadens eingereicht, der durch die Fischfangaktivitäten mit verbotenen Fanggeräten für die wasserbiologischen Ressourcen der Russischen Föderation verursacht wurde.

Dem Klageantrag wurde durch das erste Instanzgericht nicht entsprochen.

Das Gericht ging davon aus, dass die Menge der gefangenen Fischexemplare den Quote entsprach, die der Beklagte rechtmäßig erhalten hatte, wodurch ein Schaden für die wasserbiologischen Ressourcen nicht vorliegt.

Durch Aufhebung des Entscheids des ersten Instanzgerichts und Annahme eines neuen Entscheids zur Erfüllung der gestellten Forderungen ging das Berufungsgericht wie folgt vor:

Von der Berufungsinstanz wurde festgestellt, dass auf Grundlage vorhandener Beweise, einschließlich des Urteils des Gerichts gegen eine Person, die schuldig befunden wurde, ein Verbrechen gemäß Abschnitt 2 Artikel 253 und Abschnitt 1 Artikel 201 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (im Folgenden - StGB RF) begangen zu haben, der Mitarbeiter, der in das Unternehmen als Kapitän eines Schiffs berufen wurde, die Ausbeutung natürlicher Ressourcen der ausschließlichen wirtschaftlichen Zone der Russischen Föderation durch illegale Fangmethoden betrieb, nämlich den Fang von 29.264 Exemplaren Nerka, 6.950 Exemplaren Keta und 11 Exemplaren Chavycha mit Verwendung von für diesen Fangtyp verbotenen Fanggeräten - Drifter- (Schlitz-) Netzen mit der Imitation von Stellnetzen an der Oberfläche.

Laut Absätzen 4 und 5 des § 26 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2004 Nr. 166-FZ „Über Fischerei und den Schutz der wasserbiologischen Ressourcen“ (im Folgenden „Fischereigesetz“) können zur Sicherstellung der Erhaltung und des rationalen Einsatzes der wasserbiologischen Ressourcen Einschränkungen der Fischerei festgelegt werden, die sich in der Bestimmung der Arten und Anzahl der erlaubten Fanggeräte und Fangmethoden für wasserbiologische Ressourcen; des Maschenmaßes der Fanggeräte für wasserbiologische Ressourcen sowie der Größe und Konstruktion der Fanggeräte für wasserbiologische Ressourcen äußern.

Laut Artikel 50.2 des Fischereigesetzes ist die Anwendung von fließenden (Drifter-)Netzen im Rahmen der industriellen Fischerei anadromer Fischarten (zu denen insbesondere Lachse, Keta und Chavycha gehören) auf den Migrationswegen zu ihren Laichgewässern in den inneren Meeresgewässern der Russischen Föderation, im Territorialmeer der Russischen Föderation sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Russischen Föderation verboten.

Die Verwendung eines verbotenen Fanggeräts bei der Ernte von aquatischen Biobeständen verstößt gegen das Umweltrecht und führt zu negativen Veränderungen der Umwelt, wodurch gemäß den Artikeln 1064, 1068 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation, Artikel 77 des Gesetzes über den Schutz der Umwelt und Artikel 53 des Gesetzes über den Fischfang die Pflicht entsteht, den Schaden, der durch das Handeln eines Arbeiters der Gesellschaft verursacht wurde, zu ersetzen.

Die Tatsache, dass eine Erlaubnis zur Ernte (Fang) von aquatischen Biobeständen vorliegt und diese gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird sowie die Fischerei innerhalb der festgelegten Quote selbst führt nicht zu einer Änderung der Bewertung des begangenen Verstoßes als unzulässigen Eingriff in die Umwelt, der Schaden an dieser verursacht.

Quelle: Übersicht der Gerichtspraxis zur Anwendung des Gesetzes über den Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Ein Überschreiten der Konzentration einer Substanz im Boden, die nicht in der Liste der Schadstoffe enthalten ist, im Vergleich zur Konzentration dieser Substanz auf einer angrenzenden Fläche mit ähnlicher Nutzung und Zielsetzung kann ein Zeichen für Schäden an der Umwelt sein.

Das Rosprirondrazor-Verwaltungsamt wandte sich an den Eigentümer des Rohrleitungsnetzes mit einem Antrag auf Erstattung von Schäden, die dem Boden als Bestandteil der Umwelt zugefügt wurden.

Indem es die Forderungen vollständig erfüllte, stützte sich das Gericht erster Instanz – wozu sich auch das Berufungsgericht einigte – auf folgende Erwägungen.

Laut Artikel 1 und 4 des Gesetzes über den Schutz der Umwelt sind Gegenstände des Umweltschutzes vor Verunreinigung, Ausbeutung, Degradation, Beschädigung, Zerstörung und anderem negativen Einfluss durch wirtschaftliche und/oder andere Tätigkeiten Komponenten der natürlichen Umwelt, natürliche Objekte und natürliche Komplexe, die unter anderem Boden, Erdressourcen und Böden umfassen. Dabei sieht das Gesetz vor, dass Normen für die Qualität der Umwelt und Normen für den zulässigen Einfluss auf diese festgelegt werden, bei deren Einhaltung ein nachhaltiges Funktionieren natürlicher ökologischer Systeme gewährleistet und biologische Vielfalt erhalten bleibt.

Laut Artikel 42 des russischen Zivilgesetzbuches sind Eigentümer von Grundstücken sowie Personen, die nicht Eigentümer von Grundstücken sind, verpflichtet, diese Grundstücke entsprechend ihrem Zweckzweck in Weisen zu nutzen, die der Umwelt, insbesondere dem Boden als natürlichem Objekt, keinen Schaden zufügen und Verunreinigung, Ausbeutung, Degradation, Beschädigung, Zerstörung von Böden und Erdressourcen sowie andere negative Einflüsse auf Böden und Erdressourcen vermeiden.

Laut Absatz 1 des § 77 des Gesetzes über den Umweltschutz können Bodenverschmutigung, Degradation und Zerstörung natürlicher ökologischer Systeme, natürlicher Komplexe und natürlicher Landschaften als Zeichen für Schäden am Umwelt und als Grundlage für die Entschädigung dieser Schäden dienen.

Das Amt hat den Sachverhalt der Bodenverschmutzung aufgrund der industriellen Tätigkeit des Beklagten nachgewiesen, da sich aus der Analyse von Bodenproben ergibt, dass die Konzentration an Kraftstoffen 32-mal und an Chlorid-Ionen 175-mal über den Hintergrundwerten liegt, also ein negativer Einfluss auf Böden und Land besteht.

Das Fehlen von Chlorid-Ionen in der Liste der Schadstoffe, für die staatliche Maßnahmen zur Umweltbewachung gemäß dem Erlass des russischen Regierungskabinetts vom 8. Juli 2015 Nr. 1316-r gelten, schließt an sich nicht aus, dass dieser chemische Element negative Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt hat. Unerwünschte ökologische Folgen können sich nach einer langen Zeit zeigen und dabei einen komplexen Charakter haben, indem sie gleichzeitig mehrere Komponenten der natürlichen Umgebung negativ beeinflussen.

Die Berechnung des Schadens in Geldwertform, der den Böden zugefügt wurde, umfasst unter anderem die Bestimmung des Schadens, der durch die Verunreinigung der Böden entstanden ist, die sich aus dem Eindringen von Schadstoffen in den Boden ergibt und zu einer Verletzung der Umweltqualitätsnormen für Böden führt. Dabei wird der Grad der Verunreinigung berücksichtigt, der vom Verhältnis des tatsächlichen Gehalts eines Schadstoffs im Boden zur Umweltqualitätsnorm für Böden abhängt (Punkte 4–6 der Methode zur Berechnung des Schadens, der den Böden als Objekt der Umweltschutzmaßnahmen zugefügt wurde, genehmigt durch das Erlass des Ministeriums für Naturschutz Russlands vom 8. Juli 2010 № 238).

Bei Fehlen einer festgelegten Umweltqualitätsnorm für Böden (für einen bestimmten Schadstoff) wendet das Gericht den Wert der Konzentration dieses Stoffes auf einer angrenzenden Fläche mit ähnlicher Nutzung und Zweckbestimmung an, die keinen negativen Einfluss von dieser Art von Verstoß erfährt.

Allerdings ist der Schädiger nicht berechtigt, Beweise dafür vorzulegen, dass die Einbringung einer solchen Substanz in den Boden keine Veränderungen des physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Bodens verursacht und nicht zu einem Ungleichgewicht des Ökosystems insgesamt sowie zum Entstehen von Schäden führt.

Quelle: Überblick über die gerichtliche Praxis bei der Anwendung des Gesetzgebungsbereichs Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Das Anspruch auf Schadensersatz durch Verpflichtung des Beklagten, die verletzten Zustände der Umweltkomponenten wiederherzustellen, ist zu erfüllen, wenn ein Projekt zur Wiederherstellung, das den Anforderungen des geltenden Gesetzgebung entspricht und genehmigt wurde, vorliegt.

Der Staatsanwalt wandte sich mit einer Klage an das Unternehmen, um die Verpflichtung zu erlassen, ein Projekt zur Rekultivierung eines Grundstücks zu erstellen, Maßnahmen zur Rekultivierung des Grundstücks durchzuführen und Schadensersatz zu leisten.

Durch das Gerichtsentscheidung wurden die Klageforderungen teilweise erfüllt. Das Unternehmen wurde verpflichtet, einen Projektentwurf zur Rekultivierung des Grundstücks zu erstellen und die Rekultivierung der Flächen gemäß dem genehmigten Projekt durchzuführen.

Das Berufungsgericht, dessen Schlussfolgerungen das Gericht der kasationsinstanz bestätigte, hob das ursprüngliche Urteil auf und erließ ein neues Urteil über die Verpflichtung des Unternehmens, Schadensersatz in Geldform an den Haushaltsfonds des kommunalen Bezirks zu zahlen.

Wie aus den Akten hervorging, führte das Unternehmen aufgrund seiner Tätigkeit zur Entsorgung und Lagerung von Abfällen der Klasse I - IV Gefährdung mehrere Male den Einbringung von Abfällen der Klasse I Gefährdung, die das gefährliche chemische Element Quecksilber enthielten, in den Boden des Grundstücks durch, was zu einer Verschmutzung des Bodens auf dem vom Unternehmen genutzten sowie benachbarten Grundstücken führte.

Laut Artikel 1082 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation kann der Schadensersatz dadurch erfolgen, dass die entstandenen Schäden entschädigt werden und/oder durch Verpflichtung des Schädigers, den verletzten Zustand der Umwelt wiederherzustellen.

Laut Absatz 1 des § 78 des Gesetzes über den Umweltschutz erfolgt die Festlegung der Höhe des Schadens für die Umwelt, der durch eine Verletzung des Umweltrechts verursacht wurde, entsprechend den Projekten zur Rekultivierung und anderen Wiederherstellungsmassnahmen. Bei deren Nichtvorhandensein wird der Schaden gemäß Tarifen und Methoden zur Berechnung der Höhe des Schadens für die Umwelt ersetzt.

Laut dem genannten Gesetz hängt die Möglichkeit, den Verpflichteten mit der Pflicht zur Wiederherstellung des beschädigten Zustands der Umwelt zu belasten, davon ab, ob ein Projekt zur Wiederherstellungsmassnahmen vorhanden ist, das gemäß den Anforderungen des geltenden Rechts erstellt und genehmigt wurde. Ein Gericht, das einen Anspruch auf Schadensersatz in natürlicher Form erfüllt, muss sich auf das entsprechende Projekt stützen und dieses im entscheidenden Teil der Entscheidung erwähnen. Bei Fehlen eines solchen Projekts verpflichtet das Gericht zur Ersetzung des Schadens in Geldform (Punkt 18 des Beschlusses des Plenums Nr. 49).

Weil ein Projekt zur Wiederherstellung, das den Anforderungen des geltenden Rechts entspricht und genehmigt wurde, während der Behandlung des Falls nicht vorgelegt wurde, nahm der Berufungsgerichtshof eine gerechtfertigte Entscheidung an, die Verpflichtung des Beklagten, Schadensersatz in Geldform zu leisten.

Quelle: Übersicht über die gerichtliche Praxis bei der Anwendung des Gesetzes zur Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Die Schadensersatzleistung für die Umwelt erfolgt durch Erhebung entstandener Schäden und/oder durch Verpflichtung des Beklagten, das gestörte Zustand der Umwelt wiederherzustellen. Die Verpflichtung des Beklagten, ein Projekt zur Rekultivierung eines Grundstücks zu erstellen, führt nicht zur Wiederherstellung des gestörten Zustands der Umwelt.

Der Staatsanwalt wandte sich mit einer Klage an das Gericht, um die Verpflichtung der Person zu verlangen, ein Projekt zur Rekultivierung eines grundstücks zu erstellen, das durch Kraftstoffe kontaminiert wurde.

Durch das Urteil des Gerichts, das von der Berufungsinstanz nicht geändert wurde, wurden die Klageforderungen befriedigt.

Indem es die bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen aufhebt und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverweist, weist das Gericht der Revisionsinstanz folgendes aus:

Laut Absatz 1 des Artikels 77 des Gesetzes über die Umweltschutz ist die Schädigung der Umwelt, die sich in einer negativen Veränderung der Umwelt durch Verschmutzung äußert und zu Degradation natürlicher ökologischer Systeme und Ausbeutung von Naturressourcen führt, ein Grund für die Haftung des Betroffenen in Form von Vermögensschadensersatz.

Das Ziel der Haftung wegen Schädigung der Umwelt besteht darin, Entschädigung zu erzielen und den beschädigten Zustand der Umwelt wiederherzustellen. Daher ist die Klägerin berechtigt, bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche die Verfahrensarten zu wählen, die in Artikel 1082 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 78 des Gesetzes über die Umweltschutz vorgesehen sind.

Angesichts der Notwendigkeit effektiver Maßnahmen, die darauf abzielen, den Zustand der Umwelt wiederherzustellen, in dem sie sich vor Schadensereignissen befand, sowie des öffentlichen Interesses an einem günstigen Zustand der Umwelt ist es dem Gericht unter Berücksichtigung der Position der am Verfahren beteiligten Personen und der konkreten Umstände des Falles zuzulassen, einen Schadensersatzweg anzuwenden, der am besten den Zielen und Aufgaben des Naturschutzrechts entspricht (Punkt 13 des Beschlusses des Plenums Nr. 49).

Die Bestimmung der Art des Schadensersatzes – in natürlicher Form oder in Geld – hängt vor allem davon ab, ob eine Wiederherstellung in natürlicher Form möglich ist, wie rasch die Maßnahmen ergriffen werden können und wie effektiv sie für die Wiederherstellung des verletzten Umweltzustands sind. In Abwesenheit solcher Umstände ist dem Gericht zuzulassen, den Schutzweg in Form einer Geldentschädigung (Ersatz von Schäden) zu wählen.

Außerdem stellt der Absatz 2 des § 78 des Gesetzes über den Umweltschutz die Möglichkeit, dem Beklagten die Pflicht zur Wiederherstellung des verletzten Zustands der Umwelt aufzuerlegen, abhängig von der Existenz eines Wiederherstellungsplans, der entsprechend den Vorschriften des geltenden Rechts erstellt und genehmigt wurde.

Daher hängt die Möglichkeit, der Beklagte mit der Pflicht zur Wiederherstellung des verletzten Zustands der Umwelt zu betrauen, von der Vorhandensein entsprechender Willensäußerung des Beklagten ab, was sich in der freiwilligen Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Durchführung notwendiger Tätigkeiten äußert. Die Erfüllung dieser Pflicht wird durch die Erstellung eines Wiederherstellungsplans bis zum Zeitpunkt der Verhandlung des Falls durch den Gerichtshof bestätigt.

Der Wiederherstellungsplan unterliegt einer Prüfung durch das Gericht, insbesondere hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ausreichendheit der Maßnahmen zur Wiederherstellung des verletzten Zustands der Umwelt sowie der objektiven Möglichkeit ihrer Durchführung durch den Beklagten entweder mit eigenen Kräften (sofern technische und andere Möglichkeiten vorhanden sind) oder durch die Einbindung Dritter.

Die alleinige Verpflichtung des Beklagten, einen Rekultivierungsplan für den betroffenen Grundstücksteil zu erstellen, ist nicht angemessen zur Entschädigung des Schadens an der Umwelt und führt nicht zur Wiederherstellung ihres beschädigten Zustands. Ein Gerichtsurteil, das solche Forderungen erfüllt, würde die Vollziehbarkeit des gerichtlichen Aktes nicht erfüllen.

Quelle: Überblick über die Rechtsprechung zu Fragen der Anwendung des Gesetzes zur Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Wenn eine Person, die Schaden an der Umwelt verursacht hat, später in gutem Glauben Maßnahmen zur Wiederherstellung des Zustands der Umwelt gemäß dem genehmigten Rekultivierungsplan durchführt, kann der Anspruch auf Schadensersatz in Geldform abgewiesen werden.

Auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück hat der Mieter den oberen fruchtbaren Bodenschichtschluss abgetragen und verlegt.

In Ausführung der Anordnung des Amtes der Bundesanstalt für Veterinärwesen und Pflanzenschutz (im Folgenden - Rosselkhoznadzor) begann der Schädiger mit der Erstellung eines Projekts zur Rekultivierung des beschädigten Grundstücks. Zehn Monate nach Ausstellung der Anordnung wandte sich das Amt Rosselkhoznadzor an den Gerichtshof mit einer Klage, in der es die Pflicht des Mieters verlangte, die Rekultivierung des beschädigten Grundstücks durchzuführen und Schadensersatz zu leisten.

Dem von der Klägerseite geltend gemachten Anspruch widersprach der Schädiger und erklärte, dass die Rekultivierung bereits durchgeführt werde; der technische Teil, einschließlich des Aufbringens eines fruchtbaren Bodenschichts auf der rekultivierten Fläche, sei abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Klage habe das Unternehmen mit agrartechnischen und pflanzenbaulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fruchtbarkeit der beschädigten Böden begonnen.

Im Urteil des ersten Instanzgerichts, das durch die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt wurde, wurde der Anspruch des Amts abgelehnt, da der Schaden, der der Umwelt zugefügt worden sei, gemäß den geltenden Vorschriften in natürlicher Form ersetzt werde.

Laut den Gerichten, die sich auf die Vorschriften des § 78 des Gesetzes über den Umweltschutz beriefen, handelte der Schädiger gutgläubig und hatte notwendige Maßnahmen ergriffen, um den Plan für die Rekultivierung zu genehmigen: Er erstellte einen Projektplan zur Rekultivierung von Land und reichte ihn rechtzeitig an die zuständige lokale Verwaltungsbehörde ein. Dabei wurden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um weitere Schäden zu verhindern, das Verschmutzung wurde beseitigt und die Rekultivierung begonnen.

Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass die Existenz dieses gerichtlichen Aktes nicht daran hindert, dass der Roseltzentrumsaufsichtsbehörde in Zukunft bei Verstößen gegen die Fristen für die Rekultivierung, wie sie im Projekt festgelegt wurden, ein Gericht mit einer Klage auf Schadensersatz in Geldform zu veranlassen.

In einem anderen Fall wurden während der Prüfung durch das Büro des Roseltzentrumsaufsichtsbehörde Verstöße festgestellt, die Schäden an den Böden als Umweltkomponente verursachten, aufgrund der Lagerung eines kommunalen Einrichtung auf dem Grundstück von Holzabfällen, die während der Arbeiten zur Ersetzung grüner Pflanzen entstanden.

Durch das Urteil des ersten Instanzgerichts wurden die Forderungen des interdistrikten Anwalts der Öffentlichen Anklage erfüllt, wonach das Institut verpflichtet wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Deponie auf dem Grundstück zu ergreifen und den Grundstücksbereich entsprechend dem genehmigten Projekt rekultivieren zu lassen.

Anschließend wandte sich das Büro des Bundesamts für Umwelt über die Schadensersatzforderung in Geld an das Gericht.

Das erste Instanzgericht wies den Anspruch auf Schadensersatz in Geldform zurück, da durch ein bereits ergangenes Urteil im anderen Verfahren gemäß Artikel 1082 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 78 des Gesetzes über den Umweltschutz der Rechtsweg zur Schadensbeseitigung in Form der Wiederherstellung des verletzten Zustands der Umwelt (durch Rekultivierung des Grundstücks) bereits festgelegt wurde.

Das Berufungsgericht ließ die Entscheidung des ersten Instanzgerichts unverändert, wobei es folgendes bemerkte:

Dem Träger wurde eine Aussetzung der Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses für sechs Monate gewährt, dieser Zeitraum ist noch nicht abgelaufen. Darüber hinaus legte das Institut in die Akten kommunale Verträge zur Beseitigung des identifizierten Ortes der unerlaubten Abfallentsorgung vor, was darauf hindeutet, dass der Beklagte Maßnahmen zur Umsetzung des Gerichtsbeschlusses ergreift. Es wurden keine Beweise in die Akten eingeführt, die auf ein Vermeiden der Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses hinweisen.

Die Ineffizienz und Unzureichlichkeit der Rekultivierungsarbeiten, auf die sich das Amt bei der Erbringung des Anspruchs auf Schadensersatz in Geldform berief, sowie das Vorhandensein schwerwiegender oder irreparabler ökologischer Verluste können nur nach Abschluss der Rekultivierung bewertet werden oder, falls diese Arbeiten nicht abgeschlossen sind, erst nach Ablauf des vom Gericht festgelegten Zeitraums ihrer Durchführung.

Angesichts der dargelegten Umstände ist die Klage des Managements auf Schadensersatz in Geldform vorzeitig erhoben und kann nicht begründet werden. Sollte das Management jedoch später, nach Ablauf der Rekultivierungsfrist oder im Falle unzureichender Durchführung der Arbeiten, eine weitere Klage zur Erstattung von Schäden in Geldform erheben, würde diese auf anderen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen beruhen, was die Identität der Klagen ausschließt.

Quelle: Übersicht der Gerichtspraxis bezüglich der Anwendung des Gesetzes über den Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Kosten für die Durchführung von Arbeiten zur Lokalisierung und Beseitigung der Folgen eines Unfalls (Ölverunreinigungsereignisses) werden bei der Ermittlung des Betrags für den Schadensersatz, der der Umwelt zugefügt wurde, nicht berücksichtigt.

Der Forstwirtschafts- und Holznutzungsaufsichtsrat wandte sich an das Gericht mit einer Klage gegen den Waldnutzer auf Erstattung des Schadens, der dem Waldstück zugefügt wurde, in Höhe, die gemäß Punkt 6 des Anhangs Nr. 3 zur Methode Nr. 1730 berechnet wurde.

Obwohl das Unternehmen den Tatbestand des Waldvergehens, wie er im Prüfungsakt festgehalten ist, nicht bestreitet, wandte es sich gegen die vom Komitee vorgenommene Berechnung der Schadenshöhe und verwies darauf, dass es bereits Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung getragen habe.

Das Gericht erster Instanz stellte fest, dass der Schädiger die Arbeiten zur Lokalisierung und Beseitigung der Folgen des Vorfalls vollständig abgeschlossen hatte, die technische Rekultivierung in vollem Umfang durchgeführt worden war und der Waldabschnitt in einen Zustand versetzt wurde, der für die weitere Nutzung zum Zweck „Betrieb eines Zwischenölförderungsrohres“ geeignet ist. Daher lehnte es den Anspruch ab.

Durch ein Urteil des Berufungsgerichts, das vom Gericht der dritten Instanz unverändert bestätigt wurde, wurde die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufgehoben und der Anspruch teilweise befriedigt.

Laut den Gerichten sind das Beseitigen der Folgen des Verstoßes gegen das Wald- (Land-)recht und die Entschädigung des Schadens, der dadurch entstanden ist, eigenständige Handlungen. Die Wiederherstellung des verletzten Zustands der Umwelt erfolgt nach der Beseitigung der Folgen der Verschmutzung der Umwelt und ist nicht identisch mit diesem Verfahren.

Laut Absatz 8 und 8(1) der Regelungen zur Aufschließung und Konservierung von Landflächen, die durch den Erlass des russischen Regierungsbeschlusses vom 10. Juli 2018 Nr. 800 (im Folgenden - Regelungen Nr. 800) bestätigt wurden, erfolgt die Aufschließung der Landflächen gemäß dem genehmigten Projekt durch Durchführung technischer und/oder biologischer Maßnahmen. Arbeiten zur Lokalisierung und Beseitigung von Ausläufern gehören weder zum technischen noch gar zum biologischen Schritt der Aufschließung, also sind sie keine aufschließenden Arbeiten. Absatz 12 der Methode Nr. 1730 sieht auch keine Entschädigung solcher Kosten vor.

Unter der Beseitigung eines Öl- und Schwerölunfalls wird ein Komplex von Arbeiten verstanden, die auf die Lokalisierung des Öl- und Schwerölunfalls, den Sammelung des ausgelaufenen Öls und Schweröls, das Beenden der Wirkung typischer gefährlicher Faktoren, die Ausschaltung der Möglichkeit einer erneuten Verschmutzung der Umwelt sowie auf das Rettung von Leben und Erhaltung der Gesundheit der Menschen, die Reduzierung des Umfangs des Schadens für die Umwelt und materieller Verluste gerichtet sind. Die Lokalisierung von Öl- und Schwerölverläufen stellt ein Komplex von Maßnahmen dar, die darauf abzielen, die Ausbreitung des ausgelaufenen oder fließenden Öls (der ausgelaufenen oder fließenden Schweröle) auf der Oberfläche des Bodens oder eines Wasserobjekts zu beenden, durch das Errichten von Schutzschranken, das Durchführen von Erdarbeiten oder die Verwendung spezieller Mittel (Punkt 1 der Vorschriften zur Organisation von Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Öl- und Schwerölverläufen auf dem Territorium der Russischen Föderation, mit Ausnahme der inneren Meeresgewässer der Russischen Föderation und des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation, genehmigt durch den Beschluß des Rates der Regierung der Russischen Föderation vom 31. Dezember 2020 Nr. 2451).

Angesichts des oben Gesagten sind die von der Person getragenen Kosten (für die Umlagerung spezieller Technik, Lokalisierung von Ölverschmutzungen, Anlage von Abflusskanälen, Vorbereitung von Arbeitsstellen, Beseitigung der Vegetation, Anlage von Zugängen, Vorbereitung und Transport des verschmutzten Bodens in Schlammbehälter), die der Schädiger im Rahmen des technischen Rekultivierungsstadiums einbezogen hat, Teil des Verfahrens zur Beseitigung der Folgen der Bodenverschmutzung und werden daher bei der Festlegung des Betrags für den Schadensersatz, der der Umwelt zugefügt wurde, nicht berücksichtigt.

Quelle: Übersicht der gerichtlichen Praxis in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes über den Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Die Erstattung der von dem Schädiger getragenen Kosten für die Rekultivierung eines Waldareals, den Waldwiederherstellung (Waldanbau) in Höhe des Schadensersatzes in Geldform ist nur möglich, wenn der vollständige Komplex der Arbeiten abgeschlossen wurde und unter der Voraussetzung, dass diese Arbeiten bis zum Tag des Gerichtsurteils durchgeführt wurden.

Durch das unerlaubte Anschluss an die Leitung trat ein Ölaustritt auf zwei Grundstücken auf. Da der Eigentümer der Leitung den Schaden nicht freiwillig ersetzt hat, wandte sich das Management des Rosprirondrazora an das Gericht mit einer Klage auf Ersatz des Schadens in Geldform, der dem Boden als Schutzobjekt der Umwelt zugefügt wurde.

Bei der Entscheidung des ersten Instanzgerichts wurde die Klage angenommen, wobei das Gericht unter Berücksichtigung der Vorschriften der Artikel 1064 und 1079 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation, der Artikel 77 und 78 des Gesetzes über den Schutz der Umwelt sowie der Methodik Nr. 1730 zu dem Schluss gelangte, dass die Person als Eigentümer eines gefährlichen Produktionsobjekts – einer Ölpipeline – verpflichtet ist, den Schaden an den Böden zu ersetzen, der durch den aufgetretenen Ölaustritt entstanden ist. Das Gericht lehnte die Argumente zur Möglichkeit des Ausgleichs der entstandenen Kosten für die Wiederherstellung des zerstörten Zustands der verunreinigten Landflächen ab. Beim Aufheben der Entscheidung des ersten Instanzgerichts und beim Ablehnung der geltend gemachten Forderung wies das Berufungsgericht darauf hin, dass der Eigentümer der Pipeline Handlungen unternommen hat, die auf die Beseitigung des verursachten ökologischen Schadens gerichtet waren, nämlich durch die Durchführung der Rekultivierung von ölverunreinigten Landflächen, und dass die von ihm getragenen Kosten den Schaden überstiegen, der gemäß der festgelegten Methode berechnet wurde.

Das Gericht der dritten Instanz hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und bestätigte die Entscheidung des ersten Instanzgerichts unter folgenden Gründen:

Laut Artikel 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind juristische Personen und Bürger, deren Tätigkeit mit erhöhtem Risiko für die Umgebung verbunden ist, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch eine Quelle erhöhten Risikos entstanden ist, unabhängig von der Schuld, sofern sie nicht beweisen können, dass der Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Aus diesem Grund ist der Besitzer eines Rohrleitungsnetzes für den Schaden an der Umwelt verantwortlich, der durch die Verrichtung von Dritten einer illegalen Verzweigung am Rohrleitungsnetz entstanden ist (Punkt 8 des Beschlusses Nr. 49).

Laut Punkt 12 der Methode Nr. 1730 sind bei der Schadensersatzleistung Kosten zu berücksichtigen, die mit der Durchführung von durchgeführten Arbeiten zur Wiederherstellung von Land und Forstwiederaufbau (Forstbewirtschaftung) verbunden sind und vom Schädiger bis zum Tag des Gerichtsurteils über den Schadensersatz wegen eines Verwaltungsverstoßes oder bis zum Tag des Schuldspruchs in Höhe nicht höher als der zu ersetzende Schaden getragen wurden.

Laut Absatz 13 der Methode Nr. 1730 sind Kosten, die mit der Durchführung von Arbeiten zur Rekultivierung von Land verbunden sind, die im Rahmen der Beseitigung von Schäden und von der Person verursacht wurden, die den Schaden verursacht hat, bis zum Ablauf des Zeitraums, der in Absatz 12 der Methode Nr. 1730 festgelegt ist, bei der Entschädigung für den Schaden nicht berücksichtigt, wenn solche Arbeiten dem Verfahren zur Rekultivierung von Land oder den Besonderheiten der Rekultivierung von Land, auf denen Wälder liegen und die einer Verschmutzung und einem anderen negativen Einfluss unterliegen, wie in Abschnitt 4 des Artikels 60.12 des Landgesetzes der Russischen Föderation vorgesehen sind, nicht entsprechen oder wenn die Annahme solcher Arbeiten nach Ablauf des Zeitraums erfolgt, der in Absatz 12 der Methode Nr. 1730 festgelegt ist.

Die Rekultivierung von Landflächen muss sicherstellen, dass diese Flächen in einen Zustand wiederhergestellt werden, der ihrer vorgesehenen Nutzung und dem genehmigten Einsatz entspricht. Das Abschluss der Arbeiten zur Rekultivierung wird durch ein Rekultivierungszeugnis bestätigt, das von der Person unterzeichnet wird, die die Durchführung der Rekultivierung gewährleistet; dieses Zeugnis muss Angaben über die durchgeführten Arbeiten zur Rekultivierung sowie Daten zum Zustand des Landes enthalten; spätestens 30 Kalendertage nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Zeugnisses muss die Person, die die Durchführung der Rekultivierung gewährleistet hat, eine Mitteilung über das Abschluss der Arbeiten mit einer Kopie des genannten Zeugnisses an die Personen weiterleiten, mit denen der Rekultivierungsplan gemäß Punkt 15 der genannten Vorschriften abgestimmt werden muss, sowie an die Organe der Bundesaufsichtsbehörde für Umwelt (Punkte 5, 30 und 31 der Vorschrift Nr. 800).

Mit Rücksicht auf die oben dargelegten Umstände bildet der Abschluss des vollständigen Arbeitskomplexes zur Rekultivierung der verunreinigten Fläche, der darauf abzielt, den beschädigten Zustand der Umwelt wiederherzustellen, den Grund für die Gutschrift der von dem Schadensverursacher getätigten Ausgaben zur Beseitigung der Verunreinigung in Höhe der zu erbringenden Schadensersatzleistung in Geldform. Eine solche Gutschrift ist nur möglich, wenn Maßnahmen zur Wiederherstellung des Zustands der Umwelt getroffen wurden, insbesondere wenn ein Empfangsakt für die vollständig durchgeführten Arbeiten sowie die Ergebnisse der Prüfung der rekultivierten Flächen durch eine zuständige Behörde vorliegen, die in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt wurden.

In diesem Fall wurden die Ergebnisse dieser Arbeiten rechtmäßig nicht von der zuständigen Behörde anerkannt, da bei deren Durchführung Verstöße festgestellt wurden und eine erneute Durchführung der Arbeiten erforderlich war.

Da der Schadensverursacher die Voraussetzungen für die Gutschrift der Rekultivierungskosten in Höhe des Schadensersatzes nicht erfüllte, stand dem Gericht kein Grund zur Berücksichtigung dieser Beträge bei der Entscheidungsfindung zu.

Quelle: Übersicht der gerichtlichen Praxis bezüglich der Anwendung des Gesetzes über den Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Im Fall vorsätzlicher Schädigung der Umwelt kann das Vermögensverhältnis des Schädigers nicht als Grund für eine Reduzierung der Verantwortung dienen.

Der Staatsanwalt wandte sich mit einer Klage an einen Bürger, um den Schaden, der den Objekten der Pflanzenwelt zugefügt wurde, zu erheben und begründete die Klage mit der Durchführung des Bürgers einer illegalen Ernte von 2588 Exemplaren von Wurzeln der Rosen-Wurzel (Rhodiola rosea) – eine Pflanze, die in das Rotbuch der Russischen Föderation aufgenommen und als seltener Art klassifiziert ist.

Durch ein Gerichtsurteil, das von der Berufungsinstanz nicht geändert wurde, wurden die Forderungen des Staatsanwalts erfüllt, und eine Schadensersatzsumme in Höhe von 776.400 Rubel, die den Objekten der Pflanzenwelt zugefügt wurde, wurde vom Bürger an den Haushaltsfonds des kommunalen Bezirks gezahlt.

Der Betrag der Schadensersatzleistung wurde vom Gericht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Abschnitts 1 des Artikels 78 des Gesetzes über den Umweltschutz und der Tabelle zur Berechnung des Schadensbetrags, der dem Tier- und Pflanzenwelt verursacht wurde, die in das Rote Buch der Russischen Föderation aufgenommen sind, sowie der Lebensräume dieser Arten als Folge von Verstößen gegen das Gesetzgebungsbereich des Umweltschutzes und der Nutzung der Natur, gemäß dem Erlass des Ministeriums für Umwelt der Russischen Föderation vom 1. August 2011 № 658 festgelegt.

Indem die Gerichte den Einwand des Bürgers ablehnten, den Schadensersatzbetrag unter Berücksichtigung seines Vermögensstands zu reduzieren, verhielten sie sich berechtigt, da der volle Schadensersatz für Schäden am Umwelt durch vorsätzliche Handlungen unabhängig vom rechtlichen Status des Schädigers in voller Höhe gezahlt werden muss und nicht aufgrund des Vermögensstands des Bürgers reduziert werden kann (Abschnitt 1 des Artikels 77 des Gesetzes über den Umweltschutz, Artikel 1064, Abschnitt 3 des Artikels 1083 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation, Abschnitt 12 des Entscheidungsbeschlusses № 49).

Quelle: Überblick über die gerichtliche Praxis bei der Anwendung des Gesetzes zur Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

Auf Antrag des Klägers ist das Gericht berechtigt, eine Geldsumme zu verhängen, falls ein gerichtliches Urteil, das den Beklagten zur Durchführung bestimmter Handlungen zur Entschädigung des Schadens, der der Umwelt zugefügt wurde, oder zum Verzicht auf bestimmte Handlungen verpflichtet, nicht vollstreckt wird.

Das Hauptamt für Forstwesen der Region wandte sich mit einer Klage darauf hin, die Pflicht zur Beseitigung einer Spur, die sich auf dem Waldgrundstück infolge der Tätigkeit des Beklagten gebildet hatte, zu verpflichten.

Das Gericht stellte fest, dass sich auf dem Waldgrundstück (außerhalb der Forstbaustelle) durch das Vorbeifahren eines Lastkraftwagens, der starke negative Auswirkungen auf den Boden hat, eine Spur gebildet hatte, die im Frühling und Sommer zur Ansammlung von Feuchtigkeit führt und ein Risiko für das Überfluten der Wurzelsysteme der Bäume darstellt.

Angesichts der Bestimmungen des § 60.12 des Waldgesetzes der Russischen Föderation, der Vorschriften zur Holzernte und der Besonderheiten der Holzernte in Forstrevieren und -parks gemäß Artikel 23 des Waldgesetzes der Russischen Föderation, die durch den Erlass des Ministeriums für Naturschutz der Russischen Föderation vom 13. September 2016 № 474 (gültig zum Zeitpunkt der Verhandlung des Falls), sowie der Forstlichen Anforderungen an technologische Prozesse bei Pflegeschnitten, die durch den Erlass der Bundesforstbehörde der Russischen Föderation vom 29. November 1993 № 314 bestätigt wurden, erfüllte das Gericht die gestellten Anforderungen und verpflichtete den Beklagten, Maßnahmen zur Beseitigung des Schlags durch Auffüllen mit Erde und Ausgleichen der Oberfläche zu ergreifen sowie einen Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen festzulegen.

Da der Kläger Ansprüche auf Erlass einer gerichtlichen Geldbuße im Falle der Nichterfüllung des Gerichtsurteils durch den Beklagten innerhalb der festgelegten Frist geltend gemacht hat, erkannte das Gericht gemäß Absatz 3 des § 206 des Russischen Zivilprozesscodes (im Folgenden - ZPO), Absatz 4 des § 174 des Russischen Arbitrageprozesscodes (im Folgenden - APO), § 308.3 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation, sowie unter Berücksichtigung der Erläuterungen in den Punkten 28, 31 und 32 der Entscheidung Nr. 7, eine gerichtliche Geldbuße für jeden Tag Verzugs bei der Durchsetzung des Gerichtsurteils in Höhe, die den Prinzipien der Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Unzulässigkeit eines Vorteils für den Schuldner aus ungesetzlichem oder ungerechtfertigtem Verhalten entsprach.

In einem anderen Fall erkannte das Gericht eine gerichtliche Geldbuße gegen den Beklagten im Falle der Nichterfüllung des Gerichtsurteils über ein Verbot, Abwässer auf die Geländeoberfläche abzuleiten.

Quelle: Übersicht der Rechtsprechung zur Anwendung des Gesetzes über den Umweltschutz (genehmigt vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation am 24.06.2022)

  1. Jarikov, J. G. Zum Einsatz der juristischen Verantwortung bei Umweltverstößen // Zeitschrift für russisches Recht. 2010. ↩

  2. Brinjuk, M. M. Umweltrecht: Lehrbuch. Moskau, 2010. S. 397. ↩

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