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Gesellschaftsgründungsvertrag
Der Gesellschaftsgründungsvertrag ist kein Gründungsdokument der Gesellschaft und gilt bis zum Ablauf des in dem Vertrag festgelegten Zeitraums für die Bezahlung der Aktien, die unter den Gründern platziert werden1.
Bundesgesetz vom 26.12.1995 Nr. 208-FZ „Über Aktiengesellschaften“, in der Fassung vom 15.04.2019, § 9, Abs. 5 // SB RF. 1996. № 1. St. 1. ↩