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Aktionär Inhaber einer gewöhnlichen Aktie der Gesellschaft


Aktionär, der eine gewöhnliche Aktie des Unternehmens hält – Aktionäre, die gewöhnliche Aktien des Unternehmens besitzen1;

  1. Bundesgesetz vom 26.12.1995 № 208-FZ „Über Aktiengesellschaften“, in der Fassung vom 2025-03-01, § 49, Abs. 1 // SB der RF. 1996. № 1. St. 1. ↩

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