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„Grund für den Verzicht auf die Eintragung der Änderungen“
Grund für den Verzicht auf die Änderung ist der Beschluss des zuständigen Bundesbehörde über die Möglichkeit einer Verringerung der Sicherheit, Qualität oder Effektivität des Arzneimittels bei Einführung solcher Änderungen1.
Bundesgesetz vom 12.04.2010 Nr. 61-FZ „Über den Verkehr von Arzneimitteln“, red. vom 2010-04-12, § 30 // SB RF. 2010. № 16. St. 1815. ↩