Religiöse Gruppe
1. Eine religiöse Gruppe im vorliegenden Bundesgesetz wird als freiwillige Vereinigung von Bürgern angesehen, die zur gemeinsamen Ausübung und Verbreitung ihres Glaubens gegründet wurde und ihre Tätigkeit ohne staatliche Registrierung und Erwerb der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ausübt. Die Räume und notwendigen Güter für die Tätigkeit der religiösen Gruppe werden von den Mitgliedern der Gruppe zur Nutzung bereitgestellt.
2. Bürger, die eine religiöse Gruppe gegründet haben mit der Absicht, sie in der Zukunft in eine religiöse Organisation umzuwandeln, informieren die Organe der kommunalen Selbstverwaltung über ihre Gründung und den Beginn ihrer Tätigkeit.
3. Religiöse Gruppen haben das Recht, Gottesdienste, andere religiöse Riten und Zeremonien durchzuführen sowie ihren Anhängern religiöses Lernen und Erziehung zu vermitteln1
Bundesgesetz vom 26.09.1997 Nr. 125-FZ „Über die Religionsfreiheit und religiöse Vereinigungen“ // SB der RF. 1997. № 39. St. 4465. ↩
Понятие «религиозная группа» женского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | религиозной группы | религиозных групп |
| Д | религиозной группе | религиозным группам |
| В | религиозную группу | религиозные группы |
| Т | религиозной группой | религиозными группами |
| П | религиозной группе | религиозных группах |