Veröffentlichungen

Neuverteilung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatlichem oder kommunalem Eigentum stehen, untereinander sowie solches Land und (oder) solcher Grundstücke, die im privaten Eigentum stehen


Проверьте себя

Право

Короткие вопросы помогут вспомнить главное в документе.

Загрузка вопросов…

Navigation

Allgemeine Bestimmungen

Fälle und Begründungen für die Neuanordnung von Land oder (und) Grundstücken, die im staatlichen oder kommunalen Eigentum liegen

Laut Artikel 39.27 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation ist die Neuanordnung von Land oder (und) Grundstücken, die im staatlichen oder kommunalen Eigentum liegen, in folgenden Fällen zulässig:

1) alle Grundstücke, die im staatlichen oder kommunalen Eigentum liegen und zwischen denen eine Neuanordnung vorgenommen wird, wurden weder Bürgern, juristischen Personen, staatlichen Behörden noch Organen der kommunalen Selbstverwaltung übertragen und sind nicht durch Rechte Dritter belastet, mit Ausnahme eines Servituts;

2) ein Grundstück, das in staatseigentum oder kommunaleigentum steht und zwischen dem und den Flächen ein Umgliederung vorgenommen wird, ist nicht an Bürger, juristische Personen, staatliche Organe oder lokale Selbstverwaltungsorgane übertragen worden und ist nicht durch Rechte Dritter belastet, mit Ausnahme eines Servituts;

3) alle Grundstücke, die in staatseigentum oder kommunaleigentum stehen und zwischen denen eine Umgliederung vorgenommen wird, wurden auf einer Art des Rechts an dieselbe Person übertragen.

In den Fällen, die in Absatz 1 des Artikels 39.27 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation genannt sind, erfolgt die Umgliederung von Grundstücken oder Flächen auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen autorisierten Organen, mit Ausnahme des Falls, der in Absatz 3 des Artikels 39.27 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation vorgesehen ist.

Bei der Nezuordnung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatseigentum oder kommunaleigentum stehen und deren Verwaltung einem einzigen Ausführungsgremium der staatlichen Gewalt oder einem Gremium der lokalen Selbstverwaltung zusteht, erfolgt diese Nezuordnung auf Grundlage einer Entscheidung des entsprechenden Gremiums.

Wenn die Nezuordnung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatseigentum oder kommunaleigentum stehen, auf Grundlage eines genehmigten Flächenvermessungsplans erfolgt, sind im Vertrag oder in der Entscheidung über die Nezuordnung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatseigentum oder kommunaleigentum stehen, die Angaben zur Entscheidung über die Genehmigung des Flächenvermessungsplans anzugeben.

Falls eine Neubestimmung von Land oder (und) Grundstücken, die im staatlichen oder kommunalen Eigentum befinden, gemäß der Lageplan des Grundstücks geplant ist, stellt dieser Lageplan ein zwingendes Anhängnis zum Vertrag oder zur Entscheidung über die Neubestimmung von Land oder (und) Grundstücken, die im staatlichen oder kommunalen Eigentum befinden. Dabei wird dieser Lageplan durch den genannten Vertrag oder durch diese Entscheidung bestätigt.

Der Vertrag über die Neubestimmung von Land oder (und) Grundstücken, die im staatlichen oder kommunalen Eigentum befinden, muss eine Verpflichtung der Parteien enthalten, zur Schaffung von Grundstücken sicherzustellen, einschließlich der Verteilung der Kosten, die mit der Durchführung der Katasterarbeiten zur Schaffung von Grundstücken verbunden sind, sowie Informationen über die Rechte, die auf den neu geschaffenen Grundstücken entstehen.

Ein Vereinbarung über die Umverteilung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatigem oder kommunalem Eigentum befinden, kann nicht abgeschlossen werden, und eine Entscheidung über die Umverteilung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatigem oder kommunalem Eigentum befinden, kann nicht getroffen werden, wenn zumindest eines der folgenden Umstände vorliegt:

1) Es wird die Umverteilung von Grundstücken vorgenommen, die in staatigem oder kommunalem Eigentum befinden und einem einzigen Rechtsinhaber auf einer Art des Rechts zugewiesen wurden, und das schriftliche Einverständnis dieses Rechtsinhabers fehlt;

2) Der Entwurf der Grenzfestlegung der Fläche oder die Planung der Lage eines Grundstücks sieht die Umverteilung eines Grundstücks vor, das in staatigem oder kommunalem Eigentum befindet und Gegenstand eines Versteigerungsverfahrens ist, oder es wurde eine Entscheidung über die vorläufige Einigung zur Überlassung dieses Grundstücks getroffen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist;

3) Die Grenzen des Grundstücks, das in staatseigentum oder kommunaleigentum steht, sind gemäß dem Bundesgesetz „Über den staatlichen Immobilienkataster“ zu präzisieren;

4) es bestehen Gründe für die Ablehnung der Genehmigung der Lageplanung des Grundstücks, wie in Absatz 16 des Artikels 11.10 des Landesgesetzes der Russischen Föderation vorgesehen;

5) der Plan zur Grenzziehung oder die Lageplanung des Grundstücks sieht eine Neubestimmung eines Grundstücks vor, das in staatseigentum oder kommunaleigentum steht und für das ein Antrag auf Überlassung gestellt wurde, wobei keine Entscheidung über die Ablehnung der Überlassung getroffen wurde.

Fälle und Gründe für die Neubestimmung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatseigentum oder kommunaleigentum stehen, sowie von Grundstücken, die in privater Eigentümer befinden

Laut Artikel 39.28 des Landesgesetzes der Russischen Föderation ist die Umverteilung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatlichem oder kommunalem Eigentum stehen, sowie von Grundstücken, die im privaten Eigentum sind, in folgenden Fällen zulässig:

1) Die Umverteilung solcher Landflächen und (oder) Grundstücke innerhalb der Grenzen einer bebauten Fläche, für die ein Vertrag über die Entwicklung der bebauten Fläche abgeschlossen wurde, erfolgt zum Zweck der Angleichung der Grenzen der Grundstücke an den genehmigten Entwurf der Grundstücksvermessung;

2) Die Umverteilung solcher Landflächen und (oder) Grundstücke zum Zweck der Angleichung der Grenzen der Grundstücke an den genehmigten Entwurf der Grundstücksvermessung, um Eingriffe, Einlagen, Verzahnungen von Grenzen sowie Streifenwechsel zu vermeiden, unter der Voraussetzung, dass die Fläche der Grundstücke im privaten Eigentum durch diese Umverteilung nicht mehr als auf die festgelegten maximalen Grenzwerte der Grundstücksflächen ansteigt;

3) Umverteilung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatseigentum oder kommunaleigentum befinden, sowie von Grundstücken, die im Eigentum von Bürgern sind und für den Betrieb von privaten Haushaltsgütern, Gartenbau, Obstbau, Sommerwohnungsgartenbau und individuelles Wohnungsbau liegen, unter der Voraussetzung, dass die Fläche der Grundstücke, die in Eigentum von Bürgern befinden, durch diese Umverteilung nicht mehr als bis zu den festgelegten maximalen Grenzgrößen von Grundstücken anwächst;

4) Grundstücke werden gebildet, um Objekte des Kapitalbaus gemäß Artikel 49 des Landesgesetzes der Russischen Föderation anzulegen, einschließlich in Bezug auf die Entziehung von Grundstücken für staatliche oder kommunale Zwecke.

Die Neubewertung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatseigentum oder kommunalem Eigentum befinden, sowie von Grundstücken, die im privaten Eigentum stehen, erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags zwischen den zuständigen Behörden und den Eigentümern der Grundstücke. Dabei muss dieser Vertrag Angaben über das Entstehen des staatlichen oder kommunalen Eigentums und (oder) des privaten Eigentums an den neu gebildeten Grundstücken enthalten.

Die Neubewertung von Land und (oder) Grundstücken, die in staatseigentum oder kommunalem Eigentum befinden, sowie von Grundstücken, die im privaten Eigentum stehen, erfolgt entsprechend dem genehmigten Grenzplan der Fläche oder bei Fehlen eines solchen Plans entsprechend der genehmigten Lageplanung des Grundstücks.

Zu dem in Absatz 2 des Artikels 39.28 des Landesgesetzbuchs der Russischen Föderation genannten Vereinbarung gehören zwingend die Katasterunterlagen des Grundstücks oder die Katasterunterlagen der Grundstücke, die sich aus der Umverteilung von Land und (oder) Grundstücken ergeben, die in staatigem oder kommunalem Eigentum stehen, sowie das Grundstück, das im privaten Eigentum steht.

Die Erhöhung des Flächenmaßes der Grundstücke im privaten Eigentum als Ergebnis der Umverteilung solcher Grundstücke und von Land und (oder) Grundstücken, die in staatigem oder kommunalem Eigentum stehen, erfolgt gegen Entgelt, dessen Höhe bestimmt wird:

1) gemäß den Vorschriften, die vom Regierungsrat der Russischen Föderation festgelegt wurden, im Hinblick auf Grundstücke im staatlichen Eigentum;

2) in der von dem staatlichen Organ des Subjekts der Russischen Föderation festgelegten Reihenfolge bezüglich Landflächen, die im Eigentum des Subjekts der Russischen Föderation stehen, oder Land oder Landflächen, deren staatliches Eigentumsrecht nicht abgegrenzt ist;

3) in der von dem lokalen Selbstverwaltungsorgan festgelegten Reihenfolge bezüglich Landflächen, die im kommunalen Eigentum stehen.

Ablauf des Abschlusses eines Vertrags über die Umverteilung von Land und (oder) Landflächen, die in staatlichem oder kommunalem Eigentum stehen, und Landflächen, die in privatem Eigentum stehen

Zur Zweck der Abschluss eines Vereinbarung über die Umverteilung von Land und (oder) Grundstücken, die im staatlichen oder kommunalen Eigentum stehen, sowie von Grundstücken, die im privaten Eigentum stehen, wenden sich der Eigentümer solcher Grundstücke - ein Bürger oder eine juristische Person - mit einer Antrag auf Umverteilung von Land und (oder) Grundstücken, die im staatlichen oder kommunalen Eigentum stehen, sowie von Grundstücken, die im privaten Eigentum stehen (im Folgenden - Antrag auf Umverteilung von Grundstücken), an die zuständige Behörde.

Im Antrag auf Umverteilung von Grundstücken sind anzugeben:

1) Nachname, Vorname und (sofern vorhanden) Patronymik des Antragstellers, Wohnort des Antragstellers, Angaben zum Ausweis, der die Identität des Antragstellers bestätigt (für einen Bürger);

2) Name und Anschrift des Antragstellers (für eine juristische Person), sowie der staatliche Registrierungsnummer des Eintrags über die staatliche Registrierung der juristischen Person im einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen, Identifikationsnummer des Steuerzahlers, außer in den Fällen, wenn der Antragsteller eine ausländische juristische Person ist;

3) Katasternummer des Grundstücks oder Katasternummern der Grundstücke, deren Neubestimmung geplant wird;

4) Angaben zum genehmigten Projekt der Grenzfestlegung der Fläche, wenn die Neubestimmung der Grundstücke gemäß diesem Projekt erfolgen soll;

5) Postadresse und/oder E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit dem Antragsteller.

Zum Antrag auf Neubestimmung von Grundstücken sind beizufügen:

1) Kopien der grundbuchlichen oder rechtsgrundlegenden Dokumente zum Grundstück, das dem Antragsteller gehört, sofern die Eigentümerstellung nicht im Einheitlichen staatlichen Register der Rechte an Immobilien und Verträge mit ihnen registriert ist;

2) Grundriss des Grundstücks im Falle, wenn ein Entwurf der Grenzfestlegung nicht vorliegt, innerhalb dessen Grenzen die Umverteilung von Grundstücken erfolgt;

3) Dokument, das die Befugnis des Vertreters des Antragstellers bestätigt, im Falle, wenn ein Vertreter des Antragstellers mit dem Antrag auf Gewährung eines Grundstücks vorliegt;

4) beglaubigte Übersetzung der Dokumente über die staatliche Registrierung einer juristischen Person gemäß dem Recht des fremden Staates auf Russisch im Falle, wenn der Antragsteller eine ausländische juristische Person ist.

Der Antragsteller hat das Recht, Dokumente vorzulegen, die vom zuständigen Organ durch interministerielle Informationsweitergabe erlangt werden sollen.

Antrag auf Umverteilung von Grundstücken und die beigefügten Dokumente können nach Wahl des Antragstellers persönlich oder per Post auf Papier oder in Form elektronischer Dokumente über das Informations- und Telekommunikationsnetz "Internet" an das zuständige Organ gerichtet werden.

Die Ordnung und die Weise der Einreichung von Anträgen auf Umverteilung von Grundstücken, wenn sie in Form elektronischer Dokumente über das Informations- und Telekommunikationsnetz "Internet" eingereicht werden, sowie die Anforderungen an deren Format werden vom vom Regierungsrat der Russischen Föderation beauftragten zentralen staatlichen Verwaltungsbehörde bestätigt.

Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags auf Umverteilung von Grundstücken muss die zuständige Behörde den Antrag dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen zurückgeben, wenn er nicht den Anforderungen des Absatzes 2 des Artikels 39.29 des Landgesetzes der Russischen Föderation entspricht, an eine andere Behörde gerichtet wurde oder die Dokumente gemäß Absatz 3 des Artikels 39.29 des Landgesetzes der Russischen Föderation nicht beigefügt wurden. Dabei müssen alle Gründe für den Rückgang des Antrags auf Umverteilung von Grundstücken angegeben werden.

Innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als dreißig Tagen ab dem Eingang des Antrags auf Umverteilung von Grundstücken muss die zuständige Behörde nach Abschluss der Prüfung des Antrags eine der folgenden Handlungen durchführen:

1) trifft die Entscheidung zur Genehmigung der Grundstücksplanung und sendet diese Entscheidung zusammen mit der angefügten Planung dem Antragsteller zu;

2) sendet dem Antragsteller das Einverständnis zur Schließung eines Vereinbarungsvertrags über die Umverteilung von Grundstücken gemäß dem genehmigten Grenzplan der Fläche zu;

3) trifft die Entscheidung, die Schließung eines Vereinbarungsvertrags über die Umverteilung von Grundstücken abzulehnen, wenn Gründe vorliegen, wie sie in Absatz 9 des Artikels 39.29 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation vorgesehen sind.

Das zuständige Organ trifft die Entscheidung, die Schließung eines Vereinbarungsvertrags über die Umverteilung von Grundstücken abzulehnen, wenn mindestens ein folgender Grund vorliegt:

1) der Antrag auf Umverteilung von Grundstücken wurde in Fällen gestellt, die nicht in Absatz 1 des Artikels 39.28 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation vorgesehen sind;

2) das schriftliche Einverständnis der Personen, wie sie in Absatz 4 des Artikels 11.2 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation genannt sind, wurde nicht vorgelegt, wenn die Grundstücke, die umverteilt werden sollen, durch Rechte dieser Personen belastet sind;

3) auf dem Grundstück, auf das ein Recht der privaten Eigentümerschaft entsteht, als Ergebnis einer Neubestimmung des Grundstücks, das in privater Eigentümerschaft steht, und von Grundstücken (und/oder Grundstücken), die in staatlicher oder kommunaler Eigentümerschaft stehen, befinden sich Gebäude, Anlagen oder Objekte unvollendeter Bauvorhaben, die in staatlicher oder kommunaler Eigentümerschaft stehen, in der Eigentümerschaft anderer Bürger oder juristischer Personen, mit Ausnahme einer Anlage (einschließlich einer Anlage, deren Bau nicht abgeschlossen ist), die unter einem Servitut steht, oder eines Objekts, das gemäß Absatz 3 des Artikels 39.36 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation vorgesehen ist und dessen Vorhandensein dem Nutzungszweck des Grundstücks nicht entgegensteht;

4) Der Entwurf der Grenzfestlegung des Gebiets oder die Planung der Lage des Grundstücks sieht eine Neubestimmung des Grundstücks in privater Eigentums und von Land- und (oder) Grundstücken, die in staatlicher oder kommunaler Eigentums und aus dem Umlauf genommen oder im Umlauf eingeschränkt sind, vor;

5) Die Bildung eines Grundstücks oder mehrerer Grundstücke erfolgt durch Neubestimmung des Grundstücks in privater Eigentums und von Land- und (oder) Grundstücken, die in staatlicher oder kommunaler Eigentums und für staatliche oder kommunale Zwecke reserviert sind;

6) Der Plan zur Aufteilung des Geländes oder die Schablone für die Lage des Grundstücks sieht eine Neubestimmung eines Grundstücks in Privatbesitz und eines Grundstücks in staatlichem oder kommunalem Besitz vor, das Gegenstand eines Auktionen ist, wobei die Bekanntmachung über den Durchführung der Auktion gemäß Absatz 19 des Artikels 39.11 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation veröffentlicht wurde, oder eine Entscheidung über das vorläufige Abstimmung zur Überlassung dieses Grundstücks wurde getroffen und die Laufzeit dieser Entscheidung ist noch nicht abgelaufen;

7) Die Bildung eines Grundstücks oder mehrerer Grundstücke erfolgt durch Neubestimmung eines Grundstücks in Privatbesitz und von Grundstücken, die in staatlichem oder kommunalem Besitz sind und für die ein Antrag auf vorläufiges Abstimmung zur Überlassung eines Grundstücks oder ein Antrag auf Überlassung eines Grundstücks gestellt wurde, wobei keine Entscheidung über den Ablehnung dieses vorläufigen Abstimmungsverfahrens oder dieser Überlassung getroffen wurde;

8) als Ergebnis der Neubewertung von Grundstücken wird die Fläche des Grundstücks, auf das ein Recht der privaten Eigentums entsteht, die vorgeschriebenen maximalen Grenzwerte für Grundstücke überschreiten;

9) Die Bildung eines Grundstücks oder mehrerer Grundstücke erfolgt durch Neubewertung eines Grundstücks im Privatbesitz und von Flächen, aus denen ein eigenständiges Grundstück gebildet werden kann, ohne die Vorgaben der Artikel 11.9 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation zu verletzen, mit Ausnahme der Fälle der Neubewertung von Grundstücken gemäß Unterabsatz 1 und 4 Abschnitt 1 Artikel 39.28 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation;

10) Die Grenzen des im Privatbesitz befindlichen Grundstücks sind entsprechend dem Bundesgesetz "Über den staatlichen Immobilienkataster" zu präzisieren;

11) Es bestehen Gründe für die Ablehnung der Genehmigung der Lageplanung des Grundstücks, wie in Abschnitt 16 Artikel 11.10 des Landesgesetzbuches der Russischen Föderation vorgesehen;

12) Die an das Antrag auf Umverteilung von Grundstücken angehängte Lageplanung des Grundstücks wurde gegen die Vorgaben für die zu bildenden Grundstücke verfasst oder entspricht nicht dem genehmigten Entwurf der Flächengestaltung, der Bodenordnungsunterlagen oder der Bestimmungen über den Schutzgebieten der besonderen natürlichen Landschaft;

13) Das Grundstück, dessen Bildung in der Lageplanung des Grundstücks vorgesehen ist, liegt innerhalb der Grenzen eines Gebiets, für das ein Entwurf der Flächenvermessung genehmigt wurde.

Die Entscheidung über den Ablehnungsbeschluss zur Vertragsunterzeichnung über die Umverteilung von Grundstücken muss begründet sein und alle Gründe für die Ablehnung nennen.

Die Person, von der die Entscheidung zur Genehmigung des Lageplans eines Grundstücks angefordert wurde oder der die Zustimmung zum Abschluss eines Vereinbarungsvertrags über das Umlagern von Grundstücken gemäß dem genehmigten Grenzplan erhalten hat, stellt sicher, dass die Katasterarbeiten durchgeführt werden, um die staatliche Katasterverzeichnung der aus dem Umlagern entstehenden Grundstücke zu ermöglichen, und reicht eine Anmeldung zur staatlichen Katasterverzeichnung solcher Grundstücke ein.

Das Fehlen von Informationen über die Lage der Grenzen eines Grundstücks im staatlichen Grundbuch, das sich in staatigem oder kommunalem Eigentum befindet und für den Zweck einer Neubestimmung unterliegt, ist kein Grund zur Verweigerung des Abschlusses eines Vereinbarungsentwurfs über die Neubestimmung von Grundstücken. In diesem Fall stellt der Antragsteller sicher, dass die Katasterarbeiten durchgeführt werden, um den staatlichen Katastervermerk für das Grundstück zu erstellen, auf das der Antragsteller Eigentumsrecht erlangt, und reicht eine Anmeldung zur Eintragung dieses Grundstücks im staatlichen Kataster ein.

Innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als dreißig Tagen ab dem Tag der Vorlage des katasteralen Passes des Grundstücks oder der Grundstücke, die durch die Neubestimmung entstehen, schickt der zuständige Behörde ein Exemplar des Entwurfs der Vereinbarung über die Neubestimmung von Grundstücken an den Antragsteller zur Unterzeichnung. Der Antragsteller muss dieses Abkommen nicht später als innerhalb von dreißig Tagen ab dem Tag seiner Erhaltung unterzeichnen.

Der zuständige Behörde wird das Abschluss eines Vereinbarung über die Umverteilung von Grundstücken verweigert, wenn die Fläche des Grundstücks, auf das ein Recht der privaten Eigentums entsteht, um mehr als zehn Prozent größer ist als die Fläche dieses Grundstücks, wie sie in der Grundstücksplanung oder im Projekt der Grenzfestlegung der Territorien angegeben ist, gemäß denen dieses Grundstück gebildet wurde.

Законы с комментариями

Кодексы и федеральные законы