Umstände, die die administrative Verantwortung mildern
1. Umstände, die die administrative Verantwortung mildern, sind:
1) das Reuegefühl der Person, die ein administratives Vergehen begangen hat;
2) das freiwillige Beenden des unrechtmäßigen Verhaltens durch die Person, die ein administratives Vergehen begangen hat;
3) das freiwillige Melden durch die Person, die ein administratives Vergehen begangen hat, bei der zuständigen Behörde zur Bearbeitung des Falls eines administrativen Vergehens über das begangene administrative Vergehen;
4) die Unterstützung durch die Person, die ein administratives Vergehen begangen hat, der zuständigen Behörde zur Bearbeitung des Falls eines administrativen Vergehens bei der Feststellung der Umstände, die im Fall eines administrativen Vergehens festgestellt werden müssen;
5) das Verhindern durch die Person, die ein administratives Vergehen begangen hat, der schädlichen Folgen des administrativen Vergehens;
6) das freiwillige Ersatzleisten durch die Person, die ein administratives Vergehen begangen hat, des verursachten Schadens oder das freiwillige Beseitigen des verursachten Schadens;
7) freiwillige Erfüllung vor Erlassung der Entscheidung über das Verwaltungsvergehen durch die Person, die das Verwaltungsvergehen begangen hat, des Schriftwechsels zur Behebung des begangenen Verstoßes, der ihr von der Behörde erteilt wurde, die staatliche Kontrolle (Aufsicht) durchführt;
8) Begehung eines Verwaltungsvergehens in einem Zustand starker seelischer Erregung (Affekt) oder bei Zusammentreffen schwerer persönlicher oder familiärer Umstände;
9) Begehung eines Verwaltungsvergehens durch ein minderjähriges Kind;
10) Begehung eines Verwaltungsvergehens durch eine schwangere Frau oder eine Frau, die ein unter 14 Jahre altes Kind hat.
(Teil 1 in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 06.12.2011 № 404-FZ)
2. Der Richter, die Behörde oder das Beamte, die den Fall eines Verwaltungsvergehens prüfen, können Umstände als mildernnde Umstände anerkennen, die nicht in diesem Kodex oder in den Gesetzen der Russischen Föderation über Verwaltungsvergehen genannt sind.
3. Der vorliegende Kodex können weitere Umstände vorsehen, die die Verwaltungsverantwortung für das Begehen bestimmter verwaltungsrechtlicher Verstöße mildern sowie Besonderheiten der Berücksichtigung dieser Umstände bei der Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Strafe für das Begehen bestimmter verwaltungsrechtlicher Verstöße1
Kodex der Russischen Föderation über verwaltungsrechtliche Verstöße vom 30.12.2001 № 195-FZ // SB RF. 2002. № 1. Art. 1. ↩
Понятие «обстоятельства, смягчающие административную ответственность» женского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | Обстоятельства, смягчающей административную ответственности | Обстоятельства, смягчающих административную ответственностей |
| Д | Обстоятельства, смягчающей административную ответственности | Обстоятельства, смягчающим административную ответственностям |
| В | Обстоятельства, смягчающую административную ответственность | Обстоятельства, смягчающие административную ответственности |
| Т | Обстоятельства, смягчающей административную ответственностью | Обстоятельства, смягчающими административную ответственностями |
| П | Обстоятельства, смягчающей административную ответственности | Обстоятельства, смягчающих административную ответственностях |