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Partei
1. „Vertragspartei“ bedeutet, sofern im Text keine andere Bestimmung enthalten ist, die Vertragspartei dieser Konvention;
Quelle: Konvention über den Zugang zu Informationen, die Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und den Zugang zum Recht in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention)