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Völkermord


Zweck dieses Statuts ist die Definition des Begriffs „Völkermord“ als jede der folgenden Handlungen, wenn sie im Rahmen eines großangelegten oder systematischen Angriffs auf zivile Bevölkerungsgruppen vorgenommen werden und dieser Angriff bewusst erfolgt:

a) Mord;

b) Vernichtung;

c) Versklavung;

d) Vertreibung oder gewaltsame Verlegung der Bevölkerung;

e) Inhaftierung oder anderes grausames Entziehen der körperlichen Freiheit, das gegen grundlegende Normen des internationalen Rechts verstößt;

f) Folter;

g) Vergewaltigung, sexueller Zwangsarbeit, Erzwingung der Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation oder jede andere Form von sexualisierter Gewalt ähnlicher Schwere;

h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassistischen, nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen, geschlechtsspezifischen Gründen, wie in Absatz 3 definiert, oder anderen Motiven, die allgemein als unzulässig gemäß internationalen Rechtsnormen gelten, im Zusammenhang mit irgendeinem der in diesem Absatz genannten Handlungen oder irgendeinem Verbrechen, das unter die Jurisdiktion des Gerichts fällt;

i) gewaltsames Verschwinden von Menschen;

j) Verbrechen des Apartheids;

k) andere grausame Handlungen ähnlichen Charakters, bestehend in der absichtsvollen Verursachung schwerer Leiden oder schwerer körperlicher Schäden oder schweren Schadens am geistigen oder körperlichen Gesundheitszustand1

  1. RIMISCHER STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTS. ↩

Морфология

Род

Понятие «преступление против человечности» среднего рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р преступления против человечности преступления против человечности
Д преступлению против человечности преступлению против человечности
В преступление против человечности преступление против человечности
Т преступлением против человечности преступлением против человечности
П преступлении против человечности преступлении против человечности
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