Vergewaltigung
1. Vergewaltigung, das heißt Geschlechtsverkehr mit Anwendung von Gewalt oder unter Androhung ihrer Anwendung gegenüber der Opferin oder anderen Personen oder unter Nutzung des hilflosen Zustands der Opferin -
wird mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Jahren bestraft.
2. Vergewaltigung:
a) durch eine Gruppe von Personen, durch eine Gruppe von Personen nach vorheriger Absprache oder durch eine organisierte Gruppe;
b) in Verbindung mit der Androhung eines Mordes oder des Verursachens schwerer körperlicher Schäden sowie besonders grausam gegenüber der Opferin oder anderen Personen begangen;
c) wenn sie zur Ansteckung der Opferin mit einem Geschlechtskrankheit führt -
wird mit Freiheitsstrafe von vier bis zehn Jahren bestraft, mit oder ohne Begrenzung der Freiheit für eine Dauer von bis zu zwei Jahren.
(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27.12.2009 № 377-FZ)
3. Vergewaltigung:
a) einer minderjährigen;
b) wenn sie versehentlich schweren körperlichen Schaden der Opferin verursacht, die Opferin mit dem HI-Virus infiziert oder andere schwere Folgen hat -
ist mit Freiheitsstrafe von acht bis fünfzehn Jahren verbunden, mit Entziehung des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für eine Dauer von bis zu zwanzig Jahren oder ohne solche Entziehung sowie mit Bewachung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren.
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 27.12.2009 № 377-ФЗ)
4. Vergewaltigung:
a) die fahrlässig den Tod der Geschädigten verursacht hat;
b) bei der Geschädigten, die unter vierzehn Jahren alt ist,-
wird mit Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren bestraft, mit Entziehung des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für eine Dauer von bis zu zwanzig Jahren oder ohne solche Entziehung sowie mit Bewachung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren1
Vergewaltigung – das heißt Geschlechtsverkehr mit Anwendung von Gewalt oder mit Drohungen ihrer Anwendung gegenüber der Geschädigten oder anderen Personen oder unter Nutzung des hilflosen Zustands der Geschädigten, -2.