Frachtführer für gefährliche Güter
Der Begriff „Frachtführer“ bezeichnet:
a) Bei der Straßen- und Binnenschifffahrt: die Person, die zum Zeitpunkt des Vorfalls über die Nutzung des Fahrzeugs verfügt, das gefährliche Güter transportiert.
Es wird angenommen, dass die Nutzung des Fahrzeugs von der Person verwaltet wird, unter deren Namen das Fahrzeug im staatlichen Register eingetragen ist, oder, bei Fehlen einer solchen Registrierung, vom Eigentümer des Fahrzeugs, sofern dieser nicht nachweisen kann, dass eine andere Person über die Nutzung des Fahrzeugs verfügt, und den Namen dieser Person angibt oder, falls dies nicht möglich ist, beweist, dass diese andere Person das Fahrzeug ohne dessen Einwilligung nutzte und unter solchen Umständen, unter denen er aus vernünftigen Gründen nicht hätte verhindern können, dass das Fahrzeug genutzt wird.
Im Fall, in dem ein Fahrzeug, auf dem gefährliche Güter geladen sind, von einem anderen Fahrzeug transportiert wird, gilt als Frachtführer die Person, die über die Nutzung dieses anderen Fahrzeugs verfügt.
b) Im Hinblick auf den Schienenverkehr: die Person oder Personen, die die Schiene betreiben, auf der der Vorfall stattgefunden hat; im Fall einer gemeinsamen Betriebsführung ist jeder Beteiligte als Beförderer anzusehen1
KONVENTION ÜBER DIE ZIVILHAFTUNG FÜR SCHÄDEN, DIE BEI DER BESCHICKUNG MIT GEFAHRDINGEN GÜTERN DURCH STRAßEN-, SCHIFF- UND BAHNVERKEHR ENTSTEHEN (Konvention über die zivile Haftung für Schäden durch den Transport gefährlicher Güter). ↩
Понятие «перевозчик опасных грузов» мужского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | перевозчика опасных грузов | перевозчиков опасных грузов |
| Д | перевозчику опасных грузов | перевозчикам опасных грузов |
| В | перевозчика опасных грузов | перевозчиков опасных грузов |
| Т | перевозчиком опасных грузов | перевозчиками опасных грузов |
| П | перевозчике опасных грузов | перевозчиках опасных грузов |