Umschlag
Der Umschlag bezeichnet die Lieferung und den Erwerb, mit Ausnahme des Erwerbs im Rahmen von Verträgen über den Einzelhandel (im Folgenden - Erwerb), Tabakwaren, nikotinhaltiger Produkte und Rohstoffe für deren Herstellung (einschließlich bei der Einfuhr in die Russische Föderation und Ausfuhr aus der Russischen Föderation), ihre Transportierung, Lagerung, Einzelhandel sowie den Warenverkauf durch Lieferung an den Verbraucher (im Folgenden bei gemeinsamer Erwähnung - Einzelhandelsgeschäft), auf die der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zutrifft1.
Der Umschlag bezeichnet den Erwerb (einschließlich Import), Lieferungen (einschließlich Export), Lagerung, Transport und Einzelhandelsgeschäft, auf die der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zutrifft2;
Bundesgesetz vom 13.06.2023 Nr. 203-FZ „Über die staatliche Regelung der Herstellung und des Umschlags von Tabakwaren, Tabakprodukten, nikotinhaltigen Produkten und Rohstoffen für deren Herstellung“. 2023, red. vom 01.10.2026, § 2, Unterabschnitt 8. ↩
Bundesgesetz vom 22.11.1995 № 171-FZ „Über die staatliche Regelung der Herstellung und des Vertriebs von Ethylalkohol, alkoholischen und alkoholhaltigen Produkten sowie über die Einschränkung des Konsums (Verzehrs) alkoholischer Produkte“, in der Fassung vom 01.05.2019, § 2, Unterabschnitt 16 // SB RF. 1995. № 48. St. 4553. ↩
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